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Fremdvergleichsgrundsätze: Was bei Geschäften zwischen Angehörigen gilt

(PresseBox) (Berlin, )
Bei Geschäften zwischen Angehörigen ist immer so zu handeln, als ob es sich um Geschäfte mit Dritten handelt. Die Finanzverwaltung schaut ganz genau hin, ob Verträge vollständig durchgeführt wurden. Sonst sind mögliche steuermindernde Abschreibungen verloren.

Es gibt viele Anlässe für Liefer- und Leistungsbeziehungen zwischen nahestehenden Personen oder Gesellschaften. Und nicht selten sind dabei auch Steuervorteile im Spiel. Werden Immobilien an die nachfolgende Generation nicht verschenkt, sondern verkauft, ergeben sich für die Käufer neue Abschreibungsmöglichkeiten.

Es ist ein oft genutztes Gestaltungsmodell, durch den Verkauf langjährig gehaltener Mietwohnungen für Abschreibungspotenzial bei den Kindern auf ihre künftigen Mieteinnahmen zu sorgen. Immobilien, die einem länger als zehn Jahre gehören, können steuerfrei verkauft werden. Die Grundstücksspekulationsteuer fällt dann weg. Damit kann die nächste Generation das volle Abschreibungsvolumen bis zum aktuellen Verkehrswert steuerlich ansetzen.

Aber: Nach dem im Steuerrecht geltenden Grundsatz, dass Geschäfte zwischen fremden Dritten immer entgeltlich und solche zwischen nahen Angehörigen grundsätzlich unentgeltlich erfolgen, ruft das den Fiskus sofort auf den Plan. Anders als bei Lieferungen und Leistungen an Fremde prüft die Finanzverwaltung ganz genau, ob die Vereinbarungen auch konkret und korrekt durchgeführt wurden. Aktuell hat ein Finanzgericht wieder einmal gezeigt, welche Hürden zu nehmen sind, um die gewünschte steuerliche Anerkennung zu erreichen (Finanzgericht Münster, Urteil vom 24. März 2023, 2 K 1801/22 E).

Vereinbarungen immer vollständig erfüllen

„Auch bei dieser Gestaltung muss man sich bewusst sein, dass die Kaufpreiszahlung unter Wahrung des Fremdvergleichsmaßstabs erfolgt“, sagt Ecovis-Steuerberaterin Cirsten Schulz in Potsdam. Im Urteilsfall hatten es die Beteiligten aber bei der notariellen Beurkundung und Vereinbarung der Kaufpreismodalitäten belassen und auf den Geldfluss verzichtet. Vielmehr schenkten die Eltern nach Vollzug des Kaufvertrags den Kindern den Kaufpreis. Das wurde vom Finanzamt aufgedeckt und – nunmehr mit Zustimmung des Finanzgerichts – als Gestaltungsmissbrauch verworfen. Unter dem Strich, urteilten die Richter, lag keine entgeltliche Veräußerung, sondern nur eine Schenkung der Immobilie vor. Die übernehmenden Kinder waren wirtschaftlich nicht mit Kaufpreiszahlungen belastet, sodass neues Abschreibungspotenzial nicht darstellbar war.

„Wieder eine gute Gestaltung, die leider nicht bis zum Ende durchgezogen wurde“, resümiert Schulz. Einziger Lichtblick für die Kinder war in diesem Fall, dass sie im Rahmen der Grundstücksumschreibung noch nicht abbezahlte Schulden der Eltern mitübernommen hatten, die sie jetzt als Anschaffungskosten steuermindernd berücksichtigen durften.
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