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Fristen bei der Nachbesetzung von Arztstellen im MVZ

Das Bundessozialgericht hat in seinem Urteil vom 19.10.2011 (Az. B 6 KA 23/11 R) festgehalten, dass eine sechsmonatige Frist bei der Nachbesetzung von Arztstellen eingehalten werden muss.

(PresseBox) (Berlin, )
Das klagende MVZ war zunächst mit drei vollzeitigen Ärzten zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Diese Arztstellen wurden im Verlauf der Jahre mit verschiedenen Ärzten besetzt. Die Arztstelle im Bereich der Kinder- und Jugendmedizin war im Umfang einer 1/4-Arztstelle seit dem 1. März 2006 unbesetzt. Im Juni 2007 beantragte das MVZ die Nachbesetzung dieser Arztstelle. Den Antrag lehnte der Zulassungsausschuss mit der Begründung ab, dass eine Nachbesetzung einer Arztstelle nach so langer Vakanz nicht mehr in Betracht komme. Der Widerspruch des klagenden MVZ zum Berufungsausschuss war erfolglos. Die Klage vor dem Sozialgericht hatte hingegen Erfolg. Hiergegen legte die Kassenärztliche Vereinigung Berufung und anschließend Revision ein.

Das Bundessozialgericht folgte zunächst inhaltlich der Auffassung der Kassenärztlichen Vereinigung und den Zulassungsgremien, dass die Nachbesetzung einer frei gewordenen Arztstelle nicht zeitlich unbegrenzt möglich sei. Es sei zwar kein Rückgriff auf die Rechtsprechung zur 6-Monatsfrist bei der Fortführung von Arztpraxen möglich, aber es sprechen andere Gründe für die zeitliche Begrenzung des Nachbesetzungsrechts. Gründe für eine zeitliche Begrenzung fänden sich in der Bedarfsplanung und dem Abbau der Überversorgung, der in überversorgten Planungsbereichen ein sehr hoher Rang zukommt. Ein weiterer Grund sei aber auch der Schutz von interessierten Bewerbern, die sich in gesperrten Planungsbereichen niederlassen wollen. Könnten MVZ frei werdende Arztstellen auf Vorrat zurückhalten, würde dies eine Neuniederlassung von anderen Ärzten unmöglich machen, die sonst durch eine Teilsperrung möglich würde.

Wahrung der 6-Monatsfrist
Darüber hinaus wäre eine sachgerechte Bedarfsplanung und Berechnung des Versorgungsgrads nur noch schwer möglich, wenn zwar Arztstellen auf Reserve besetzt sind, aber tatsächlich keine ärztliche Versorgung stattfindet. Das BSG leitet die Rechtsgrundlage der 6-Monatsfrist aus § 95 Abs. 6 S. 3 SGB V her, der bestimmt, dass einem MVZ die Zulassung zu entziehen ist, wenn die Gründungsvoraussetzungen durch Ausscheiden eines Arztes weggefallen sind. Hier wird dem MVZ eine 6-Monatsfrist eingeräumt, die Gründungsvoraussetzungen wieder herzustellen.

Die 6-Monatsfrist ist gewahrt, wenn ein Antrag auf Nachbesetzung einer frei gewordenen Arztstelle binnen dieser Frist beim Zulassungsausschuss in vollständiger Form zugegangen ist und auch alle materiellen Voraussetzungen erfüllt sind.

Das klagende MVZ gewann den Rechtsstreit trotz Überschreitens der Frist von sechs Monaten wegen der Besonderheit der 1/4-Arztstelle. In dieser Konstellation konnte es zu keiner Teilentsperrung kommen, sodass die dargestellten Gründe für eine zeitliche Begrenzung nicht zum Tragen kamen.

FAZIT:
”Aufgrund der weitreichenden Konsequenzen sollte ein Personalwechsel frühzeitig geplant werden, und die Kündigungsfristen für angestellte Ärzte sollten an diese Frist angeglichen werden.“

Autorin: Judith Mußelmann, Rechtsanwältin bei Ecovis in Regensburg, judith.musselmann@ecovis.com

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