Dem widersprachen jedoch die Mosbacher Richter entschieden: Radiologen würden nun einmal ihre speziellen Leistungen in der Regel auf Veranlassung anderer Ärzte erbringen. Ob sie ihren Beruf in einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) praktizierten oder nicht, seien Radiologen stets davon abhängig, dass ihnen Patienten von anderen Ärzten zugewiesen würden. Sie würden daher durch die Einschränkung in § 18 MBO willkürlich benachteiligt.
Die Regelung, dass Radiologen keine BAG mit zuweisenden Fachgruppen eingehen dürften, sei nicht mit Art. 12 Grundgesetz vereinbar, der auch das Recht schütze, sich beruflich zusammenzuschließen. Zumal die reine Zuweisung von Patienten an die Radiologen noch nicht dazu berechtige, ihnen oder den betroffenen Allgemeinärzten zu unterstellen, es würde hierfür ein Entgelt fließen. Selbst die Tatsache, dass der Partnergesellschaftsvertrag der betroffenen TBAG vorsieht, dass ein Prozent des Gewinns vorab nach Köpfen verteilt wird, lasse keine andere Ansicht zu. Es gebe schließlich einen Grund für diese Gewinnverteilung: Die Partner wollten damit einen ideellen Anteil an der gemeinsamen Leistung auch gemeinsam verteilen.
Fazit:
Eine Teil-Berufsausübungsgemeinschaft zwischen Radiologen (oder vergleichbaren Fachgruppen, wie zum Beispiel Labormedizinern) und zuweisenden Ärzten ist nach Auffassung des Landgerichts Mosbach grundsätzlich zulässig. Im vorliegenden Fall hatte offensichtlich auch die zuständige Ärztekammer, der Verträge über die Gründung einer TBAG vorgelegt werden müssen, keine Umgehung des Verbots der Zuweisung gegen Entgelt gesehen. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig, weil die Klägerin Rechtsmittel eingelegt hat.
Autor: Marcus Bodem M.A., Rechtsanwalt bei Ecovis in Berlin