Steuerfalle Gewerbebetrieb
Ärzte und Zahnärzte sind Freiberufler (Paragraph 18 Einkommensteuergesetz). Daher genießen sie gewisse Steuererleichterungen. Beispielsweise zahlen sie keine Gewerbesteuer. Ein Urteil des Finanzgerichtes Rheinland-Pfalz (4 K 1270/19) stellt klar: Jeder beteiligte Arzt muss in ausreichendem Umfang Patienten behandeln. Andernfalls erzielt die Gemeinschaft insgesamt gewerbliche Einkünfte, die Vorteile freiberuflicher Tätigkeit fallen weg.
Der Fall
Eine zahnärztliche Gemeinschaftspraxis wurde von sieben Ärzten freiberuflich geführt. Im Rahmen einer Außenprüfung störte sich das Finanzamt allerdings an dem Aufgabenbereich eines Arztes. Er würde fast ausschließlich Dinge erledigen, die nichts mit der eigentlichen Patientenbehandlung zu tun haben. So regelte er beispielsweise vertragliche Angelegenheiten. Er vertrat die Praxis gegenüber der Bezirksärztekammer oder der Kassenzahnärztlichen Vereinigung. Er verhandelte mit den Lieferanten, mit den Banken und kommunizierte mit dem Finanzamt. Außerdem übernahm er etwa die Instandhaltung sämtlicher zahnärztlicher Gerätschaften und Einrichtungsgegenstände.
Das Finanzamt ordnete daraufhin sämtliche Einkünfte der Gemeinschaftspraxis den Einkünften aus einem Gewerbebetrieb zu. Bei einer freiberuflichen Gesellschaft müsse jeder Gesellschafter die Merkmale selbstständiger Arbeit in eigener Person erfüllen. Organisations- und Verwaltungsarbeiten gehörten nicht zum Kernbereich einer explizit freiberuflichen Tätigkeit.
So begründete das Gericht seine Entscheidung
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz sah das genauso. Die Tätigkeit des Zahnarztes entsprach überwiegend nicht dem Berufsbild eines eigenverantwortlich und leitend tätigen Zahnarztes. Die Einkünfte der Praxis waren zu Recht in vollem Umfang als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu qualifizieren.
Das sollten Sie beachten
Schließen sich Ärzte zu einer Gemeinschaft zusammen, darf keine Arbeitsteilung erfolgen. Zumindest nicht in der Hinsicht, dass sich ein Arzt ausschließlich um die Patientenbehandlung, der andere um kaufmännische Leitungs- oder Managementaufgaben kümmert. Freiberuflichkeit im steuerlichen Sinne bedeutet, dass jeder Arzt seine höchstpersönliche, individuelle Arbeitsleistung am Patienten schuldet und deshalb einen wesentlichen Teil der ärztlichen Leistungen selbst erbringen muss.
Wichtig: Gegen die Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz wurde Revision beim Bundesfinanzhof (VIII R 4/22) eingelegt. Es bleibt abzuwarten, ob die obersten Finanzrichter bei freiberuflichen Gesellschaften eine Arbeitsteilung zwischen mehreren Berufsträgern prinzipiell erlauben. Das kann möglicherweise wenigstens so aussehen, dass ein einzelner Arzt in nur sehr geringem Umfang Behandlungsleistungen an Patienten vornimmt und durch seine Tätigkeit quasi mittelbar die Berufsausübung der anderen Freiberufler fördert.
„Ärzte in einer Praxisgemeinschaft sollten grundsätzlich darauf achten, dass die Behandlung von Patienten bei keinem der Partner zu kurz kommt“, sagt Ines Mummert, Steuerberaterin bei Ecovis in Erfurt. „Da der Bundesfinanzhof aber das letzte Wort hat und die strenge Regel noch etwas lockern könnte, sollten bisher betroffene Ärzte mit Verweis auf das Verfahren gegebenenfalls Einspruch einlegen und so von einem möglichen positiven Ausgang profitieren.“
Ines Mummert, Steuerberaterin bei Ecovis in Erfurt