Beide Gerichte haben darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts drei Voraussetzungen vorliegen müssten, um eine gemeinsame Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit zu rechtfertigen zu können:
• Die ärztliche Tätigkeit müsse tatsächlich gemeinsam ausgeübt werden,
• die zusammenarbeitenden Ärzte müssten Vertragsärzte sein, und
• die gemeinsame Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit müsse vom Zulassungsausschuss genehmigt worden sein.
Fehle auch nur eine dieser Voraussetzungen, so sei die Berufsausübungsgemeinschaft beendet.
Der entscheidende Punkt für den Beendigungszeitpunkt sei die tatsächliche gemeinsame Ausübung vertragsärztlicher Tätigkeit, die maßgeblich auf einem entsprechenden Willen der Beteiligten basiert. Fehle bei auch nur einem Mitglied der Berufsausübungsgemeinschaft dieser Wille und gehe dem Zulassungsausschuss eine entsprechende Erklärung zu, so sei dies bereits ausreichend, um die Beendigung der Berufsausübungsgemeinschaft festzustellen, argumentierten die hessischen Sozialrichter. Die Zulassungsgremien hätten allein zu prüfen, ob bei einem der Beteiligten der Berufsausübungsgemeinschaft der entsprechende Wille weggefallen ist. Sei dies der Fall, so beschränke sich die Funktion des Zulassungsausschusses lediglich darauf, das Ende der Berufsausübungsgemeinschaft formell festzustellen.
Für die Beendigung einer Berufsausübungsgemeinschaft nur zum Quartalsende sei, so die beiden Gerichte, im Gesetz keine Rechtsgrundlage ersichtlich. Der Gesetzgeber habe weder im SGB V noch in der Zulassungsverordnung für Ärzte Fristen für das Ende einer Berufsausübungsgemeinschaft vorgesehen. Organisatorische Probleme – etwa bei der honorartechnischen Erfassung durch die KV während eines Quartals – seien demgegenüber unbeachtlich.
Unter Hinweis auf die beiden Urteile kann bei den Zulassungsausschüssen eine Beendigung von Berufsausübungsgemeinschaften auch innerhalb des Quartals verlangt werden. Zwar mag ein solches Bedürfnis bei einer geordneten Trennung nicht immer bestehen. Doch insbesondere bei streitigen Auseinandersetzungen, etwa bei außerordentlichen Kündigungen des Gesellschaftsverhältnisses, sollte der aus der Praxis ausscheidende Gesellschafter auf eine zeitnahe Beendigung der Berufsausübungsgemeinschaft drängen, um seine Haftungsrisiken zu minimieren. Häufig wird es dabei noch erforderlich sein, die Zulassungsausschüsse nachdrücklich auf die geltende Rechtslage und zudem darauf hinzuweisen, dass die Kassenärztlichen Vereinigungen für fehlerhaftes Verwaltungshandeln der Zulassungsgremien schadensersatzpflichtig sein können.
Fazit:
Nach der aktuellen Rechtsprechung kann eine Gemeinschaftspraxis auch innerhalb eines Quartals beendet werden. Dies ist besonders bei streitiger Trennung anzuraten. Die Zulassungsausschüsse müssen den Willen des Praxispartners, der ausscheiden will, akzeptieren.
Autor: Axel Keller, LL.M. Rechtsanwalt bei Ecovis in Güstrow
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