Fehle bei auch nur einem Partner der Wille, die vertragsärztliche Tätigkeit weiter gemeinsam auszuüben, und gehe dem Zulassungsausschuss eine entsprechende Erklärung zu, so sei dies bereits ausreichend, um das Ende der Berufsausübungsgemeinschaft festzustellen, argumentierten die beiden Gerichte. Für die Beendigung nur zum Quartalsende sei im Gesetz (SGB V) keine Rechtsgrundlage ersichtlich.
Gemeinschaftspraxis jederzeit beendbar
Fehle bei auch nur einem Partner der Wille, die vertragsärztliche Tätigkeit weiter gemeinsam auszuüben, und gehe dem Zulassungsausschuss eine entsprechende Erklärung zu, so sei dies bereits ausreichend, um das Ende der Berufsausübungsgemeinschaft festzustellen, argumentierten die beiden Gerichte. Für die Beendigung nur zum Quartalsende sei im Gesetz (SGB V) keine Rechtsgrundlage ersichtlich.