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Geringfügige Beschäftigung von Familienangehörigen: Was das Finanzamt akzeptieren muss

(PresseBox) (Berlin, )
Wer Familienangehörige anstellt, bei dem ist das Finanzamt besonders kritisch. Passt das Gehalt zur vertraglich vereinbarten Leistung? Wie viel arbeiten die Familienangehörigen? Ist deren Leistung mit der von fremden Dritten vergleichbar? Was erfüllt sein muss, damit der Gehaltsaufwand steuerlich absetzbar ist, erklärt Birgit Häglsperger, Steuerberaterin bei Ecovis in Dingolfing.

Wann dürfen Unternehmer und Unternehmerinnen Personalkosten für Familienangehörige geltend machen?

„Unternehmer können selbstverständlich auch Familienangehörige beschäftigen“, stellt Ecovis-Steuerberaterin Birgit Häglsperger in Dingolfing klar. „Und können daher auch die entsprechenden Lohnzahlungen für geringfügig Beschäftigte als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehen.“ Die Voraussetzung dafür ist ein wirksamer Arbeitsvertrag. Und die getroffenen Vereinbarungen müssen inhaltlich dem „Fremdüblichen“ entsprechen. Das bedeutet: Der Stundenlohn des beschäftigten Familienangehörigen muss etwa so hoch sein wie er auch einem familienfremden Mitarbeiter gezahlt würde. Das gleiche gilt auch für Art und Umfang der Tätigkeit.

Worauf müssen Unternehmer besonders achten?

Finanzämter schauen bei Familienangehörigen ganz genau hin, um Steuermissbrauch zu ahnden. „Das Taschengeld für den Sohn dürfen Sie natürlich nicht als Lohn bezeichnen, um Steuern zu sparen“, so Steuerberaterin Häglsperger, „auch überproportional hohe Stundenlöhne für Ehefrau, Tochter oder Bruder sind nicht ok.“ Wer keinen Ärger mit dem Finanzamt will, sollte daher auf Sonderbehandlungen von Familienangehörigen verzichten. Wer nahe Familienangehörige wie Ehepartner, Sohn oder Tochter bei Verträgen, festen Arbeitszeiten, Lohn, Arbeitszeitnachweise, so behandelt wie andere Beschäftigte, der ist auf der sicheren Seite.

Was bedeutet das aktuelle Urteil des Bundesfinanzhofs?

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die geltenden Regeln in seinem aktuellen Urteil bestätigt. Aber er hat darüber hinaus auch übereifrige Finanzämter in die Schranken gewiesen. Im Fall eines Unternehmers, der keine Stundenaufzeichnungen für seine angestellte Ehefrau vorweisen konnte, gaben die Richter dem Kläger recht: Bei der vorliegenden Hilfstätigkeit sei eine Stundenaufzeichnung nicht üblich – und das Arbeitsverhältnis damit vom Finanzamt anzuerkennen. „Sie haben also klargestellt, dass die Prämisse ,keine Sonderregelungen für Familienangehörige‘ für beide Seiten gilt“, fasst Ecovis-Steuerberaterin Häglsperger zusammen.

Tipp: Was sollten Unternehmer und Unternehmerinnen jetzt tun?
  • Überprüfen Sie, ob die Verträge mit Familienangehörigen den üblichen Verträgen entsprechen.
  • Vermeiden Sie im Betrieb Sonderregelungen für nahe Familienangehörige.
  • Sprechen Sie mit Ihrem Steuerberater über Dokumentationspflichten zu Arbeitszeiten.
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