Eine Praxisgemeinschaft ist ein Zusammenschluss zweier oder mehrerer Ärzte gleicher oder verschiedener Fachrichtungen, um Praxisräume und -einrichtungen gemeinsam zu nutzen und/oder Personal gemeinsam in Anspruch zu nehmen. Die Kosten dafür teilen sie nach einem Kostenschlüssel auf. Die an einer Praxisgemeinschaft beteiligten Ärzte üben ihren Beruf getrennt voneinander aus. Die gemeinsame Berufsausübung ist also nicht Vertragszweck der Gesellschaft.
„Auch wenn die Partner nicht zusammenarbeiten, sind dennoch an die Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrags hohe Anforderungen zu stellen. Denn es lauern viele Fallstricke in einer Praxisgemeinschaft, etwa dann, wenn ein Gesellschafter auch ohne vorangegangenen Streit aus der Praxis aussteigen möchte“, erklärt Daniela Groove, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Medizinrecht bei Ecovis in München.
Was für Verkauf oder Übergabe geregelt sein muss
Neben den Regelungen für die Kostenverteilung sind die Details zu vereinbaren, wenn ein Gesellschafter ausscheidet. Sieht der Praxisgemeinschaftsvertrag im Falle einer Kündigung oder eines sonstigen Beendigungsgrunds eines Gesellschafters keine Auflösung der Praxisgemeinschaft vor, erhält der ausscheidende Gesellschafter eine Abfindung für seinen Gesellschaftsanteil am materiellen Vermögen, etwa an medizinischen Geräten.
Möchte ein Gesellschafter seine Einzelpraxis an einen Nachfolger verkaufen, ist es für die Verkaufsverhandlungen wichtig, ob der Nachfolger in den bestehenden Praxisgemeinschaftsvertrag eintreten und damit die Kostenverteilung übernehmen und fortführen kann. Der Gewinn der Einzelpraxis einschließlich des Kostenanteils an der Praxisgemeinschaft ist in der Regel die Grundlage für den Kaufpreis. Da die Praxiseinrichtung meist betriebsnotwendiges Vermögen ist, ist neben dem Verkauf der Einzelpraxis auch der Verkauf des Gesellschaftsanteils an der Praxisgemeinschaft an den Nachfolger unumgänglich. Die Möglichkeit der Übernahme der Kostenstruktur einschließlich des Gesellschaftsanteils an der Praxisgemeinschaft kann Auswirkungen auf den Kaufpreis einer Einzelpraxis haben, die sich in einer Praxisgemeinschaft befindet.
Gewinne nicht verrechnen
Ein weiterer wichtiger Punkt bei der Vertragsgestaltung ist, ein Gewinnpooling zu vermeiden. Darunter ist die gemeinsame Realisierung von Gewinnen und Verlusten zu verstehen, die anhand eines Verteilungsschlüssels verteilt werden. Durch ein Gewinnpooling kann der Verdacht entstehen, dass Ärzte die Organisationsform der Praxisgemeinschaft nur zu dem Zweck gewählt haben, die Fallzahlen der Einzelpraxen zu erhöhen oder die für eine Berufsausübungsgemeinschaft vorgesehenen Abrechnungsbeschränkungen im Honorarverteilungsmaßstab zu umgehen. Der Gesellschaftsvertrag ist immer ein wichtiges Indiz dafür, ob ein Gestaltungsmissbrauch vorliegt. „Wir empfehlen unseren Mandanten daher, sehr viel Augenmerk auf diesen Vertrag zu legen. Das kann am Ende viel Ärger oder auch Rückzahlungen an die Kassen(zahn)ärztliche Vereinigung vermeiden“, sagt Ecovis-Anwältin Groove.
Was Ärzte rechtlich nicht regeln können
Bei der Gestaltung des Gesellschaftsvertrags ist auch zu berücksichtigen, dass sich ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot bei einer Praxisgemeinschaft nicht rechtswirksam vereinbaren lässt. Der kündigende Gesellschafter kann sich danach in unmittelbarer Nähe zur Praxis erneut niederlassen. Der verbleibende Gesellschafter muss dann, sofern er keinen Nachfolger für die aufgegebene Einzelpraxis findet, mit der Konkurrenz in direkter Nachbarschaft leben und zudem noch die Kosten der Praxisgemeinschaft selbst tragen. „War die Praxisgemeinschaft zum Beispiel auf zwei Gesellschafter ausgerichtet, die sich die Kosten teilten, muss der nun verbleibende Mediziner diese allein tragen. Und das kann ziemlich teuer sein“, sagt Ecovis-Rechtsanwältin Groove.
Die Kennzeichen einer Praxisgemeinschaft
Die Praxisgemeinschaft ist bei der Kassenärztlichen Vereinigung anzeigepflichtig. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich.
- Jeder Arzt führt seine Praxis selbstständig und hat eine eigene Patientenkartei.
- Die Praxen sind wirtschaftlich getrennt und erstellen eine eigene steuerliche Gewinnermittlung.
- Die Abrechnung erfolgt separat mit der Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigung.
Daniela Groove, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Medizinrecht bei Ecovis in München