Nicht jede Medizin- oder Gesundheits- App ist auch eine digitale Gesundheitsanwendung (DiGA). „DiGA sollen Krankheiten erkennen, überwachen, behandeln oder lindern. Präventionsangebote fallen nicht darunter. Eine Fitness-App auf Rezept wird es also auch in Zukunft nicht geben“, sagt Larissa von Paulgerg, externe Datenschutzbeauftragte bei Ecovis in München. Bereits seit September 2020 können Ärzte neben Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln auch DiGA – also Apps – verordnen. Diese prüft das Bundesamt für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) und versieht sie mit einer Pharmazentralnummer (PZN). Die Kosten für die Apps übernehmen die Krankenkassen. So verordnen Heilberufler Apps Ist es medizinisch geboten, können Heilberufler Apps verordnen. Das geht so:
- DiGA dürfen sie nur an Personen über 18 Jahren verschreiben.
- Zu verwenden ist das Formular Muster 16 für Arznei- und Hilfsmittelverordnungen.
- Zu achten ist auf eine eindeutige PZN. Lässt sich eine DiGA bei verschiedenen Indikationen oder mit unterschiedlicher Anwendungsdauer verschreiben, sind ihr unterschiedliche PZN zugeordnet.
- Die Verordnungsdauer ist für jede DiGA festgelegt. Eine Angabe dazu ist auf dem Rezept nicht nötig.
- Es gibt keine DiGA-Höchstverordnungsmengen. Wer mehrere DiGA für unterschiedliche Indikationen gleichzeitig verordnet, muss jeweils ein eigenes Rezeptblatt verwenden.
- Patienten wenden sich mit dem Rezept an ihre Krankenkasse. Dort erhalten sie einen Code, mit dem sie die App kosten frei herunterladen und freischalten können. Es besteht keine Zuzahlungspflicht für Versicherte.
- Patienten können auch mit einem Diagnosenachweis direkt bei der Krankenkasse einen Antrag auf Genehmigung stellen.
Die Krankenkassen vergüten die Erstverordnung einer DiGA mit 18 Punkten, also mit zwei Euro, extrabudgetär. Das gilt aber nur für die Einführungsphase bis 31. Dezember 2022. Ausschließlich für die Webanwendung „somnio“ wurde die GOP 01471 (64 Punkte und 7,12 Euro) in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) aufgenommen. „somnio“ ist eine App zur Behandlung von Ein- und Durchschlafstörungen über einen Zeitraum von 90 Tagen. Für die Verlaufskontrolle durch den Arzt lässt sich einmalig je Behandlungsfall diese neue Ziffer abrechnen. „Jede Leistung muss kostenausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein. Das gilt auch bei der DiGA-Verordnung“, erklärt Paulgerg.
Kritik am Datenschutz der Apps
Gänzlich unumstritten sind die DiGA allerdings nicht. Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Professor Ulrich Kelber, äußert datenschutzrechtliche Bedenken bei der Distribution der Apps über App-Stores von Apple und Google. Es sei nicht gewährleistet, dass Informationen beispielsweise aus Apps zur Dokumentation und Hilfe bei Depression nicht zur Profilbildung genutzt würden oder diese sensiblen Daten in die Hände Dritter gelangen können. Er fordert, DiGA über einen eigenen App-Store anzubieten, den die Akteure des deutschen Gesundheitssystems selbst betreiben. Denn sie unterliegen der gesetzlichen Schweigepflicht.