Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften erhalten für ihre Tätigkeit häufig eine Pensionszusage. Auf Grundlage dieser sollen sie nach Vollendung eines bestimmten Alters eine monatliche Rente oder ein einmaliges Alterskapital bekommen. Oft ist eine weitere Voraussetzung für die Zahlung, dass der Geschäftsführer auch aus dem Betrieb ausscheidet. In vielen Fällen möchte der Gesellschafter-Geschäftsführer bei Erreichen der vereinbarten Altersgrenze allerdings noch nicht aus der Geschäftsführertätigkeit ausscheiden.
Was die Finanzverwaltung von der neuen Rechtsprechung übernimmt
Zuletzt hatte der Bundesfinanzhof (BFH) im März 2023 zum Thema gleichzeitige Zahlung von Geschäftsführergehalt und Pension entschieden (Urteil vom 15.03.2023 – I R 41/19). Mit ihrem Schreiben vom 30. August 2024 reagiert die Finanzverwaltung auf die neusten Entwicklungen der Rechtsprechung.
- Eine Pensionszusage, die lediglich ein bestimmtes Alter, nicht jedoch das Ausscheiden aus dem Betrieb voraussetzt, führt in der Anwartschaftsphase nicht grundsätzlich zu einer verdeckten Gewinnausschüttung wegen Unüblichkeit oder fehlender Ernsthaftigkeit.
- Wird ein Geschäftsführer während der Auszahlungsphase seiner Pension erneut oder weiterhin im Unternehmen in Vollzeit beschäftigt, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Das gilt nur nicht, soweit er ein reduziertes Gehalt bekommt, das in Summe mit den Versorgungsleistungen nicht die letzten Aktivbezüge (reguläres Gehalt) übersteigt.
- Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter sollte verlangen, das Einkommen aus der fortbestehenden Tätigkeit als Geschäftsführer auf die Versorgungsleistung anzurechnen. Alternativ würde er den vereinbarten Eintritt der Versorgungsfälligkeit – eventuell unter Vereinbarung eines nach versicherungsmathematischen Maßstäben berechneten Barwertausgleichs – aufschieben, bis der Begünstigte endgültig seine Geschäftsführerfunktion beendet hat.
Finanzverwaltung erkennt Teilzeittätigkeit eines Gesellschafter-Geschäftsführers nicht an
Die Überlegungen des BFH zu einer möglichen Weiterbeschäftigung in Teilzeit übernimmt die Finanzverwaltung nicht. Eine verdeckte Gewinnausschüttung läge immer dann vor, wenn das Aktivgehalt und die Arbeitszeit nach Eintritt des Versorgungsfalls deutlich reduziert werden, da eine „Teilzeittätigkeit“ mit dem Aufgabenbild eines Gesellschafter-Geschäftsführers nicht vereinbar sei.
„Das Thema Gehalt und Pension treibt viele Gesellschafter-Geschäftsführer um. Die strikte Rechtsprechungs- und Verwaltungsauffassung führen spätestens seit dem Wegfall der Hinzuverdienstgrenze bei einer gesetzlichen Rente zu zunehmendem Unverständnis bei den Unternehmern“, sagt Ecovis-Steuerberater Kay Pampel in Halle.