Warum erteilen Behörden manchmal keine Kaufgenehmigung für landwirtschaftliche Grundstücke?
Grundsätzlich sind Kaufverträge über landwirtschaftliche Nutzflächen nach dem Grundstückverkehrsgesetz durch die nach Landesrecht zuständige Behörde genehmigungspflichtig. In Bayern sind das zum Beispiel die Landratsämter als Kreisverwaltungsbehörden, in denen die zum Verkauf stehenden Grundstücke verzeichnet sind. Das ist dort durch das Agrarstrukturgesetz geregelt. Es ergänzt das Grundstückverkehrsgesetz des Bundes. Das bayerische Gesetz regelt auch, dass es bestimmte Freigrenzen gibt. Dann muss der Landwirt keine Genehmigung einholen. Es gibt auch weitere Ausnahmen, nach welchen eine Genehmigung nicht erforderlich ist oder die Erteilung nicht im Ermessen der Behörde liegt. Eine Genehmigung ist etwa dann zu erteilen, wenn es bei einem genehmigungspflichtigen Geschäft keine Versagungsgründe gibt. Das ist in Paragraph 9 des Gesetzes geregelt. Ein Ablehnungsgrund liegt beispielsweise vor, wenn der Verkauf der Fläche zu einer ungesunden Verteilung von Grund und Boden führen würde.
Was ist unter ungesunder Verteilung zu verstehen?
Eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens liegt nach der ständigen Rechtsprechung immer dann vor, wenn der Ver kauf an einen Nichtlandwirt oder nicht leistungsfähigen Nebenerwerbslandwirt erfolgen soll, obwohl ein Haupterwerbslandwirt oder leistungsfähiger Nebenerwerbslandwirt die Fläche zur Aufstockung seines Betriebs dringend benötigt und dieser erwerbswillig und erwerbsfähig ist. Nach älterer Rechtsprechung war ein Landwirt, der neben der Landwirtschaft noch eine andere Berufstätigkeit ausübt und zu mehr als 50 Prozent seiner nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht, immer gegenüber einem Haupterwerbslandwirt benachteiligt. Mittlerweile stellt die Rechtsprechung auf die Leistungsfähigkeit des Nebenerwerbslandwirts ab, um der strukturellen Entwicklung in der Landwirtschaft nachzukommen. Für einen leistungsfähigen Betrieb spricht beispielsweise, wenn neben den Flächen eine landwirtschaftliche Hofstelle mit Wirtschaftsgebäuden vorhanden ist, der Betrieb Gewinne erwirtschaftet, die Nachfolge gesichert ist oder der Betrieb die Existenzgrundlage der Familie verbessert. Gerichtlich entschieden wurde unter anderem, dass es keiner Hofstelle mehr bedarf und die Bewirtschaftung durch Lohnunternehmer erfolgen kann. Allerdings bleibt es auch im Licht der aktuellen Rechtsprechung dabei, dass jeder zu genehmigende Grundstückserwerb im Einzelfall zu prüfen ist.
Was können Landwirte unternehmen, wenn die zuständige Behörde ihnen den Kauf versagt?
Zunächst sollten Landwirte über die Rücknahme des Antrags nachdenken, wenn sie von der Behörde einen Zwischenbescheid zur Verlängerung der Prüfungsfrist bekommen. Sonst kann neben der Versagung auch die Ausübung eines Vorkaufsrechts nach dem Reichssiedlungsgesetz (RSG) drohen. Sie können aber einen neuen Antrag einreichen unter Vorlage der Beweise für eine Genehmigungsfähigkeit, etwa ein Sachverständigengutachten. Der Kaufvertrag ist dann schwebend unwirksam. Zu beachten sind weiter die Fristen für Rechtsbehelfe gegen die behördliche Versagung. Nach Versagung der Genehmigung sowie auch gegen die Mitteilung über die Ausübung des Vorkaufsrechts sollten betroffene Landwirte fristwahrend einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung beim zuständigen Landwirtschaftsgericht stellen und sich anwaltlich beraten lassen. Beachten sollten sie, dass ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit Kosten verbunden ist.
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