Die Lohnsteuerpauschalierung ist dann zulässig, wenn die Aushilfskraft in einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb beschäftigt ist, wo sie ausschließlich typisch land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten ausübt. Sie darf aber keine land- und forstwirtschaftliche Fachkraft sein und nicht mehr als 180 Tage im Kalenderjahr für den Betrieb tätig werden. Zudem darf der Stundenlohn 12 Euro nicht übersteigen und die Aushilfskraft nur Arbeiten ausführen, die nicht ganzjährig anfallen. Werden auch Arbeiten von der Aushilfskraft erledigt, die eigentlich ganzjährig anfallen, wie die Tierfütterung und andere laufende Stallarbeiten, ist dies unschädlich, wenn diese Tätigkeiten 25 Prozent der Gesamtbeschäftigungsdauer nicht überschreiten.
Der Arbeitgeber muss Land- und Forstwirt nach allgemeinen Grundsätzen sein. Weiter entscheidend ist, dass der Arbeitgeberbetrieb beim Finanzamt als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb im Sinne des Einkommensteuerrechts besteuert wird. Für Aushilfen in Gewerbebetrieben scheidet die günstige Lohnbesteuerungsmöglichkeit nämlich aus. Einzige Ausnahme sind Betriebe, die aufgrund ihrer Rechtsform (GmbH oder GmbH & Co. KG) oder anderweitig schädliche Gewerbeeinkünfte haben, sonst aber alle Merkmale der Land-und Forstwirtschaft erfüllen.
Aufgepasst beim Arbeitseinsatz
Die der Aushilfe übertragenen Arbeiten müssen typisch land- und forstwirtschaftlich sein. Das sind alle Tätigkeiten, die bis zur Verkaufsreife des landwirtschaftlichen Produkts anfallen. Die Weiterverarbeitung des verkaufsfertigen Produkts, wie das Spargelschälen, gehört nicht mehr zu den begünstigten Arbeiten. Leisten Aushilfskräfte abwechselnd typisch land- und forstwirtschaftliche, aber auch andere, nicht begünstigte Arbeiten, ist die Lohnsteuerpauschalierung nicht zulässig.
Keine Pauschalierung für Fachkräfte
Auch für die Beschäftigung von Fachkräften, etwa Landwirtschaftsgehilfen oder Maschinenführer, ist die Lohnsteuerpauschalierung nicht möglich. Auf den Umfang der Tätigkeit oder die Bezeichnung kommt es hierbei nicht an. Es reicht bereits aus, dass der Arbeitnehmer eine landwirtschaftliche Berufsausbildung hat, egal welche Arbeiten er erledigt.
Da die Lohnsteuerpauschalierung Saisonarbeiten begünstigen möchte, gilt sie insbesondere für Pflanz- und Erntearbeiten. Nicht begünstigt, weil ganzjährig anfallend, sind Arbeiten wie etwa Vieh füttern, melken oder saisonunabhängige Kellerarbeiten in einem Weinbaubetrieb. Bis zu 25 Prozent der Gesamtbeschäftigungsdauer dürfen aber auch laufend das ganze Jahr über anfallende Arbeiten von der Aushilfe erledigt werden, also ist das normale Stallausmisten unschädlich, wenn es vom zeitlichen Umfang her weniger als ein Viertel beträgt. Neben der Lohnsteuerseite muss natürlich auch die jeweilige sozialversicherungsrechtliche Seite begutachtet werden. Hier gelten die allgemeinen Regelungen. Insbesondere von Vorteil sind sogenannte kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse. Falls die Aushilfe also keine weiteren kurzfristigen Beschäftigungen innerhalb eines Jahres ausübt, besteht für sie Versicherungsfreiheit in der Sozialversicherung.
Fazit:
Die günstige Lohnsteuerpauschalierung für Aushilfskräfte in der Land- und Forstwirtschaft wurde durch die Neuregelung der Minijobs nicht verändert. Es gelten weiterhin die dargestellten und bekannten Kriterien, die es einzuhalten gilt. Ziehen Sie Ihren steuerlichen Berater frühzeitig hinzu, um größere Probleme oder gar Lohnsteuernachzahlungen zu vermeiden.