Außerdem werden Bonuspunkte oder „Taler“ ohne Bezug zu einem konkreten Wareneinkaufswert vergeben, etwa auf Grund längerer Wartezeiten oder wenn das gewünschte Präparat nicht vorrätig ist. Schließlich können erlangte Punkte oder Taler auch gegen Dienstleistungen von Dritten eingetauscht werden, zum Beispiel gegen eine Autowäsche bei einer Partnertankstelle oder eine Kosmetikbehandlung im Studio um die Ecke.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat allerdings in mehreren Urteilen vom 9. September 2010 entschieden, dass bei rezeptpflichtigen Arzneimitteln auch mittelbare Rabatte über Gutschein- und Prämiensysteme gegen die arzneimittelrechtlichen Bestimmungen (AMG und AMPreisV) verstoßen! Einzige erlaubte Ausnahme ist die Gewährung von Bonuspunkten oder Talern ohne direkte Kopplung an den Preis des Rx-Arzneimittels, zum Beispiel im Falle langer Wartezeiten oder bei Nichtvorrätigkeit. Lediglich im Hinblick auf die Vorschriften des Heilmittelwerbe- und Wettbewerbsrechts haben die Richter einen einzelnen Kundenvorteil (Wert eines Bonuspunktes oder Talers je Kauf) in Höhe von bis zu 1 Euro für zulässig erachtet.
Weiterhin ergeben sich bei der Einlösung der vom Kunden gesammelten Gutscheinpunkte oder Taler steuerliche Probleme. Dabei sind folgende Fälle zu unterscheiden:
• Einlösung gegen Waren aus der Apotheke: Durch die Anrechnung der Punkte oder Taler erwirbt der Kunde diese Produkte praktisch mit Rabatt. Im Kassensystem ist dies wie eine Umsatzminderung zu behandeln.
• Einlösung gegen Sachprämien, welche die Apotheke zuvor zu diesem Zweck erworben hat: Laut einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) liegt hier kein Zusammenhang mit zuvor getätigten Umsätzen und somit auch keine Umsatzminderung vor. Dafür ist der Kauf der Prämien als Werbekosten steuerlich abzugsfähig (inklusive Vorsteuerabzug). Liegen die Anschaffungskosten einer einzelnen Prämie allerdings über 35 Euro netto (also ohne Mehrwertsteuer), so ist darauf Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen.
• Einlösung gegen von Dritten erbrachte Dienstleistungen, zum Beispiel Autowäsche oder Kosmetikbehandlung. Hier liegt zwischen der Apotheke und dem Kunden keine entgeltliche Leistungsbeziehung vor und damit weder eine Umsatzminderung noch Umsatzsteuerpflicht.
Tipp:
Was dabei im Einzelnen zu beachten ist, lesen Sie in der Langfassung des Beitrags (Link hier). Für die Gutschein-Kooperation mit externen Dienstleistern hat Ecovis eine Mustervereinbarung vorbereitet, mit der Sie sich den Vorsteuerabzug sichern können.
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