• Die Spezialisierung kommt im Leistungsangebot der Praxis zum Ausdruck,
• die Praxisausrichtung weicht von der Typik der jeweiligen Arztgruppe ab und
• dies hat messbaren Einfluss auf den Anteil der im Spezialisierungsbereich abgerechneten Punkte am Gesamtpunktzahlvolumen.
Eine signifikante Spezialisierung ist demnach dann anzunehmen, wenn in mindestens vier aufeinander folgenden Quartalen mindestens 20 Prozent des Gesamtpunktzahlvolumens auf die Spezialisierung entfallen.
Die beklagten Kassenärztlichen Vereinigungen hatten demgegenüber verlangt, dass die Spezialisierung der Praxis aus Gründen der Sicherstellung erforderlich ist. Dem hat das BSG eine Absage erteilt: Eine Ausnahmeregelung setze nicht voraus, dass ohne die Spezialisierung die Leistung im Planungsbereich nicht oder nicht ausreichend zur Verfügung stehe. (Aktenzeichen: B 6 KA 17/10 R, B 6 KA 18/10 R und B 6 KA 19/10 R)
In einem vierten Fall hat das BSG die Erhöhung der Fallpunktzahl aber abgelehnt: Hier hatte ein Anästhesist eine Sonderregelung beantragt, weil er ausschließlich Anästhesien bei zeitintensiven Operationen im Bereich der Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie durchführe. Nach Auffassung des Gerichts fehlt es dem Kläger an einer Spezialisierung, die Anlass für eine Änderung der Fallpunktzahl geben könnte, da er lediglich typische Anästhesie-Leistungen in besonderem Umfang erbracht habe.
Fazit:
Für Ärzte, die über eine zusätzliche Spezialisierung verfügen, kann es sich lohnen zu prüfen, ob ihre Praxis die Voraussetzungen für eine Erhöhung der Fallpunktzahlen und damit eine bessere Kassenvergütung erfüllt.
Autor: Tim Müller, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht bei Ecovis in München
www.ecovis.com