Bei aktiv bewirtschafteten oder nicht aufgegebenen verpachteten Betrieben steht immer die Vermeidung der Aufdeckung stiller Reserven im Vordergrund. Angesichts ständig steigender Bodenpreise ist die Steuerbelastung auf Bodengewinne höher denn je. Auf diese Frage wird daher vordergründig das Hauptaugenmerk bei der steuerlichen Beratung von Hofübergaben gelegt. Neben der klassischen Hofübergabe von den Eltern auf ein Kind gibt es noch viele weitere Unterarten.
Nicht alles in einem Schwung übergeben
Überträgt ein Betriebsinhaber das ganze Hofvermögen auf einen Abkömmling, also das klassische Modell, ist das in der Regel unproblematisch. „Zunehmend erfolgt die Nachfolge aber auch auf mehrere Kinder in Teilschritten oder unter Rückbehalt von Teilen des Betriebsvermögens“, sagt Ecovis-Steuerberater Armin Fottner in Pfaffenhofen. „Das Steuerrecht bietet hierbei eine Reihe von guten Lösungsansätzen.“
Die Übertragung des Betriebsvermögens etwa führt nicht zu Einkommensteuerzahlungen, wenn der Übergeber alle wesentlichen Betriebsgrundlagen des Hofs einer Person oder zusammen einer Personengruppe übereignet. Es gibt aber die Möglichkeit, das klassische Modell der Hofübergabe mit dem Rückbehalt einzelner Grundstücke und gegebenenfalls der Hofstelle zu verknüpfen. Ein so geschaffener verkleinerter Restbetrieb lässt sich dann bei entsprechender Gestaltung, auch zeitlich unmittelbar aufeinanderfolgend, an andere Kinder als weichende Erben übergeben.
Neben diesem „Rückbehaltsmodell“ besteht auch die Möglichkeit, den landwirtschaftlichen Betrieb gleich in mehrere Hände zu geben. Dazu kann der Hof zunächst auf mehrere Kinder als gemeinsame Eigentümer übergehen. Im Zuge einer späteren Realteilung können sich die Kinder bei Bedarf dann auseinandersetzen. Bei dieser Variante hat sich insbesondere das Sonderbetriebsvermögensmodell etabliert, bei dem die Grundstücke unmittelbar in das jeweilige Alleineigentum der Kinder übergehen. Damit können die Eltern unmittelbar ihre Zuordnungswünsche umsetzen. Beachten die Beteiligten hier die Spielregeln für die steuerliche Anerkennung einer Kinder-Gesellschaft, können Übergabewillige so ohne größere Umwege und Kosten das Ziel erreichen, den Betrieb mehreren Kinder zu überlassen.
Mit dem Realteilungsmodell lassen sich viele Wünsche erfüllen
Das Einkommensteuergesetz sieht – neben der Privilegierung der Gesamtbetriebsübertragung – auch die Möglichkeit vor, einzelne Teile des landwirtschaftlichen Betriebs, die keine wesentlichen Betriebsgrundlagen sind, steuerneutral auslagern zu können. Dazu müssen die aus dem Hof herausgelösten Flächen zuerst auf ein Gemeinschaftsunternehmen von Eltern und Kindern übergehen. Durch die Einbindung der Übergeber, zumindest für eine Übergangszeit, ist ein steuerneutraler Übergang auch einzelner Grundstücke ohne Aufdeckung stiller Reserven möglich. Allerdings ist hier zu beachten, dass der neue Betrieb aktiv wirtschaften muss, um die Betriebsvermögensverhaftung sicherstellen zu können.
Bei der normalen Hofübergabe sowie beim Rückbehaltsmodell hingegen ist aufgrund der Gesamtbetriebsübereignung auch die Fortführung oder die Aufnahme einer Betriebsverpachtung ausreichend. Als Abwandlung lässt sich die Hofübergabe auf mehrere Nachfolger auch so vollziehen, dass der Übergeber die Kinder in den bestehenden Hof als weitere Gesellschafter mitaufnimmt. Dann müssen sie den zweiten Betrieb nicht zum Laufen bringen. Später können die Kinder dann mit entsprechenden Anteilen am Hofvermögen im Rahmen einer ganzen oder teilweisen Realteilung ausscheiden.
„Die verschiedenen Modelle sind im Einzelfall untereinander kombinierbar. Mit mehr oder weniger Aufwand und Zeit sind viele Gestaltungsziele erreichbar“, sagt Fottner. Allerdings gilt es, nicht nur die steuerlichen Aspekte zu beachten, denn es fällt eine Vielzahl weiterer Aufgaben an, die übergabewillige Landwirtinnen und Landwirte bedenken müssen (siehe Kasten unten).
Hofübergabe: Außersteuerliche Prüfpunkte (Auswahl)
Bei einer Hofübergabe müssen Landwirtinnen und Landwirte nicht nur an die Steuer denken, sondern eine Vielzahl weiterer Aspekte beachten.
- Pacht- und Lieferverträge
- Liefer- und Nutzungsrechte
- Genossenschaftsguthaben
- Förder- und Hilfsprogramme (Nutzungsbeschränkungen, Auflagen, Verpflichtungserklärungen)
- Agrardiesel-Rückvergütung • Betriebliche Versicherungen
- Sozialversicherung und Alterssicherung
- Kranken- und Pflegeversicherung
- Kindergeld, Elterngeld, Sozialhilfe, BAföG
- Ehe- und Erbvertragsregelungen
- Meldungen an Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Hauptzollamt
- Information der Vertragspartner (Pächter, Lieferanten, Bank, Arbeiter), Brennereien, Genossenschaften, Beteiligungen, BBV, Maschinenring, WBV, Gemeinde-und Kommunalverwaltung, Versicherungsgesellschaften, landwirtschaftliche Sozialversicherungsträger, Ummeldung Strom, Telefon, Wasser