Trügerische Rechenbeispiele
Steigt man tiefer ein, stellt man fest, dass bei diesen Gestaltungen die Gewerbesteuer noch zu berücksichtigen ist. Denn Kapitalgesellschaften gelten kraft Gesetzes immer als Gewerbebetriebe und zahlen grundsätzlich diese Steuer. Je nach Hebesatz kann hier eine weitere Steuerabgabe von etwa 15 Prozent anfallen. In Summe ist die GmbH dann mit 30 Prozent belastet – was aber immer noch unter der Einkommensteuer liegt. Bei gewerblichen Einzelunternehmern fällt natürlich auch Gewerbesteuer an, zum Beispiel bei einem Lohnunternehmen. Im Regelfall wirkt sie sich aber nicht aus, weil sie auf die Einkommensteuerschuld angerechnet wird.
Und wie kommt man jetzt auf eine Steuerbelastung von 1,5 Prozent? Das funktioniert durch die „doppelstöckige Holding“, bei der der Gesellschafter der GmbH wiederum eine GmbH ist. Die Gewinnausschüttungen sind bei der Ober-GmbH zu 95 Prozent steuerfrei, sodass die in der Holding ankommenden Gewinne nur mit 1,5 Prozent belastet sind. Nicht berücksichtigt ist hierbei, dass im operativen Bereich zusätzliche und höhere Steuern anfallen. So schön sich die 1,5 Prozent anhören, so sehr ist auf die damit verbundenen Einschränkungen zu achten.
Bei der Gewinnausschüttung lauert die Falle
Während im Einkommensteuerbereich Gewinnentnahmen, beispielsweise für private Zwecke oder andere Investitionen ohne Zusatzsteuer möglich sind, greift bei der GmbH die Ausschüttungssteuer. Zahlt die GmbH ihre versteuerten Gewinne an den Gesellschafter aus, wird darauf nochmals Ertragsteuer in Form der 25-prozentigen Kapitalertragsteuer fällig. Addiert man die zur laufenden Gewinnbesteuerung hinzu, befindet man sich ebenfalls im Spitzensteuerbereich von rund 47 Prozent. Der stets herausgestellte Vorteil der Kapitalgesellschaften liegt darin, dass zwar Körperschaft- und Gewerbesteuer grundsätzlich auch gleich anfallen. Die Kapitalertragsteuer hängt aber vom Ausschüttungsverhalten ab. Sie wird erst fällig, wenn die Gewinne tatsächlich ausgezahlt werden. „Je länger die Gewinne in der GmbH verbleiben, umso später fällt die Steuer an“, sagt Ecovis-Steuerberaterin Anja Weißflog in Chemnitz. Berücksichtigt man den Zinseszinseffekt, ist eine erhebliche Reduzierung der Steuerbelastung möglich.
Für Landwirte stellt sich damit die Frage, ob und in welchem Umfang sie mit einer Kapitalgesellschaft in ihren bereits vorhandenen Betriebsstrukturen arbeiten können. Ist der Betriebsinhaber auf Ausschüttungen angewiesen? Wo benötigt er das Geld für Investitionen? Sollen anstelle von Ausschüttungen die Gelder als Darlehen ausbezahlt oder die Beträge über Geschäftsführergehälter abgezogen werden? Als Nächstes ist zu prüfen, wie sich bei landwirtschaftlichen Betrieben diese Betriebsstruktur erreichen lässt: Will der Landwirt den ganzen Betrieb in die GmbH einbringen oder will er ihr nur die Betriebsflächen zur Nutzung überlassen?
Die Kosten der Übertragung nicht vergessen
Die Übertragung eines Hofs auf eine GmbH kostet natürlich, angefangen beim Notar über das Grundbuchamt bis hin zur Grunderwerbsteuer. Alternativ ließe sich über eine Betriebsverpachtung nachdenken. Auf die Pachten ist dann aber weiter die hohe Einkommensteuer fällig. Nur der Gewinnanteil, der in der GmbH verbleibt, kommt in den Genuss der niedrigeren Belastung. „Es sind durchaus Vorteile durch eine GmbH in der Land- und Forstwirtschaft denkbar. Aber die Steuer ist nicht alles. Bei den Modellberechnungen bleiben die außersteuerlichen Faktoren unberücksichtigt, die gerade in der Land- und Forstwirtschaft umfangreich und wichtig sind“, sagt Ecovis-Expertin Weißflog.