„Über alle Unterschiede hinweg ist der Gesetzgeber jedoch nahezu überall bestrebt, insolventen Unternehmen, die ein tragfähiges Fortführungskonzept vorlegen können, eine zweite Chance zu geben“, erklärt Lüdemann. „Oft ist dies auch für die Gläubiger die bessere Lösung als eine Liquidation.“ 86 Prozent der von der Umfrage erfassten Länder kennen daher die Möglichkeit eines Sanierungsverfahrens nach Art des Chapter 11 im US-Insolvenzrecht oder im Rahmen des deutschen Insolvenzplans. Dabei einigt sich das Unternehmen mit seinen Gläubigern auf einen Plan, um es finanziell zu entlasten und wirtschaftlich wieder flott zu machen. „In der Insolvenzpraxis läuft es dagegen“, so Lüdemann, „meist auf eine Liquidation hinaus, also die Verwertung des vorhandenen Vermögens zugunsten der Gläubiger und die anschließende Auflösung des Unternehmens“. Alle 20 Ecovis-Partner, die auf die Frage nach den am häufigsten praktizierten Handlungsalternativen antworteten, nannten die Liquidation, nur acht auch die Reorganisation und Fortführung des Geschäfts.
Das liegt zum einen in der Natur der Sache: In vielen Fällen ist das insolvente Unternehmen so heruntergewirtschaftet oder finanziell ausgeblutet, dass die Erfolgsaussichten eines Neustarts gering sind. Oft scheuen auch die Unternehmer, Gesellschafter oder Gläubiger vor den Herausforderungen einer Weiterführung zurück und bevorzugen ein überschaubares „Ende mit Schrecken“, statt neue Risiken einzugehen. „Ein Insolvenzplan mit dem Ziel der Fortführung stellt auch höhere Anforderungen an die Qualifikation des Insolvenzverwalters und des Managements“, sagt Thomas Schinhärl, Rechtsanwalt bei Ecovis.
Dazu kommen die prozessualen Hürden. Zum Beispiel stehen in Großbritannien zwei Restrukturierungsoptionen zur Wahl: Die eine, „scheme of arrangement“ genannt, „wird wegen des langwierigen Verfahrens mit ungewissem Ausgang nur selten genutzt“, sagt Bernd Ratzke, Partner der zum Ecovis-Netzwerk gehörenden Londoner Anwaltskanzlei Boodle Hatfield LLP. „In vielen Fällen ist daher die so genannte administration vorzuziehen, die sowohl vom Management des Unternehmens als auch von den gesicherten Gläubigern beantragt werden kann. Der dann vom Gericht eingesetzte Administrator führt die Geschäfte des Unternehmens, ist zugleich aber verpflichtet, die Gläubigerinteressen zu schützen. In Deutschland erleichtert die Insolvenzordnung seit 2012 die Unternehmensfortführung per Insolvenzplan – unter anderem, indem eine Blockade durch einzelne Gläubiger erheblich erschwert wird.
Beim internationalen Vergleich der gesetzlich möglichen Verfahrensoptionen im Insolvenzfall ist zu berücksichtigen, dass gleich lautende Begriffe in den einzelnen Ländern unterschiedliche Inhalte haben und sich daher überschneiden können. So kann zum Beispiel in Deutschland der Insolvenzplan grundsätzlich
• auf einen klassischen Vergleich hinauslaufen, also einen teilweisen Schuldenerlass oder eine Verlängerung der Rückzahlungsfristen vorsehen, auch eine Umwandlung von Forderungen der Gläubiger in Kapitalanteile;
• wie bereits erwähnt, auch betriebliche Restrukturierungsmaßnahmen umfassen,
• auf eine übernehmende Sanierung abzielen (Übernehmer kann dabei eine eigens für die Fortführung des Geschäfts und die Übernahme von Mitarbeitern gegründete Auffanggesellschaft, ein anderes Unternehmen oder ein Finanzinvestor sein),
• eine geordnete Liquidation vorschlagen.
Eine ähnliche Bandbreite der Möglichkeiten bieten Insolvenzpläne den Unternehmen in acht weiteren Ländern, darunter Argentinien, Japan, Kroatien und Serbien. Die Liquidation ist übrigens in knapp zwei Dritteln der erfassten Staaten eine Insolvenzplan-Option.
Eine besondere Form der Restrukturierung im Insolvenzfall gibt es in Singapur. Dabei werden die überlebensfähigen Teile des Geschäfts und das für dessen Weiterführung notwendige Betriebsvermögens vom Rest getrennt, der verkauft oder liquidiert wird.
In Frankreich gilt ein abgestuftes System von Insolvenzverfahren: „Wenn ein Unternehmen in Schwierigkeiten geraten ist, aber die Zahlungen noch nicht eingestellt hat, ist ein nicht-öffentliches und auf einige Monate begrenztes Vergleichsverfahren möglich“, sagt Cedric Perretta, Jurist bei Ecovis in Paris. „Ziel ist es, die Firma durch eine Einigung mit den Gläubigern zu stabilisieren.“ Wenn das Unternehmen schon zahlungsunfähig ist, kommt eine Art Insolvenzplanverfahren unter gerichtlicher Aufsicht in Frage, damit das Unternehmen seine geschäftlichen Aktivitäten fortsetzen und eine längerfristige Lösung für die Schuldenregulierung finden kann. „Falls dies nicht gelingt oder das Gericht schon zum Zeitpunkt des Insolvenzantrags erkennt, dass das Unternehmen seine Schulden nicht vollständig zurückzahlen kann, wird vom Gericht die Insolvenzverwaltung angeordnet.“ Sie muss dafür sorgen, die Ansprüche der Gläubiger zu sichern und gerecht zu befriedigen.
In Polen wird zwischen dem normalen Insolvenzverfahren, das vom Unternehmen bei akuter Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung einzuleiten ist, und dem Restrukturierungsverfahren unterschieden, das bei drohender Zahlungsunfähigkeit beantragt werden kann.
In Kroatien ist ein illiquides oder zahlungsunfähiges Unternehmen „verpflichtet, mit den Gläubigern zunächst über einen Plan für die finanzielle Restrukturierung zu verhandeln, bevor es einen Insolvenzantrag stellt“, erklärt Branka Niemann von der Ecovis-Kanzlei in Zagreb. Der Vergleich gilt als angenommen, wenn neben dem Schuldner eine Mindestquote von Gläubigern zustimmt: Entweder müssen sie zwei Drittel aller registrierten Forderungen oder in jeder Gläubigergruppe wenigstens die Hälfte der jeweiligen Forderungssumme repräsentieren.
In fast jedem zweiten (43 Prozent) Land ist – unter bestimmten Voraussetzungen – auch ein Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung möglich. Dabei kann der Schuldner weiter über die Vermögenswerte verfügen, die zur Befriedigung berechtigter Forderungen der Gläubiger vorhanden sind. Dabei steht der Schuldner in der Regel unter der Aufsicht eines vom Gericht eingesetzten Verwalters, der insbesondere darauf zu achten hat, dass den Gläubigern keine Nachteile entstehen. In Litauen ist eine Eigenverwaltung „nur zulässig, wenn noch keine Forderungen gegen das Unternehmen gerichtlich eingeklagt wurden oder gar bereits vollstreckt wurden“, sagt Professor Dr. Algirdas Miskinis, Rechtsanwalt und Ecovis-Partner in Vilnius. In Kroatien kann die Eigenverwaltung im Insolvenzplan vereinbart werden.
Größere Unterschiede zwischen den Staaten zeigen sich bei der Frage, in welchen Situationen ein Unternehmen verpflichtet ist, selbst einen Insolvenzantrag zu stellen. In den meisten Ländern gilt dies unabhängig von der Rechtsform bei akuter Zahlungsunfähigkeit. Dagegen müssen nur in knapp jedem zweiten Staat Unternehmen auch bei drohender Zahlungsunfähigkeit einen Insolvenzantrag stellen. Im Fall der Überschuldung wird dies vor allem von Kapitalgesellschaften verlangt (siehe Tabelle).