Betriebsneugründungen und Betriebserweiterungen betroffen
Mit Rücksicht auf die Rechtsprechung zur alten, überholten Ansparrücklage fordern Finanzämter regelmäßig, dass zum Antragszeitpunkt für den Investitionsabzugsbetrag eine verbindliche Bestellung vorliegen muss, wenn die Investition im Rahmen einer Betriebsneugründung oder wesentlichen Erweiterung eines bestehenden Betriebs erfolgen soll. Weil aber bei Errichtung einer Photovoltaik-Anlage eine Betriebsneugründung vorliegt und beim Bau einer zweiten Photovoltaik-Anlage eine Betriebserweiterung, bekommt der Investor keine Steuerminderung vom Fiskus, wenn er nicht schon in den Jahren vor der Installation eine verbindliche Bestellung vorweisen kann.
Die Münchner Finanzrichter urteilten jetzt, dass das zur alten Ansparrücklage entwickelte Nachweiserfordernis der verbindlichen Bestellung auf den Investitionsabzug nach neuem Recht nicht übertragbar ist. Denn im Gegensatz zur alten Ansparrücklage ist beim Investitionsabzugsbetrag eine Missbrauchsgefahr nahezu ausgeschlossen. Für das neu eingefügte Tatbestandsmerkmal der Investitionsabsicht wurde aber – dem Zweck des neuen Gesetzes entsprechend – kein besonderes Nachweiserfordernis eingeführt. Es reicht also aus, die Investitionsabsicht in ausreichender Weise nachzuweisen. Eine verbindliche Bestellung ist bei einer Betriebsneugründung oder wesentlichen Erweiterung nicht erforderlich.
Eine Kommentierung des Urteils durch die Finanzverwaltung liegt noch nicht vor. Bis dahin ist zu befürchten, dass die Finanzverwaltung an ihrer Meinung, eine verbindliche Bestellung sei erforderlich, weiter festhält. Für Fälle, in denen aber wegen einer fehlenden verbindlichen Bestellung der Investitionsabzugsbetrag bislang nicht anerkannt wurde, kann dieses Urteil weiterhelfen. Sollte sich das Finanzamt sträuben, kann der Weg vor Gericht weiterhelfen. In Neufällen aber sollte sicherheitshalber bis zu einer finanzamtlichen Stellungnahme weiterhin eine verbindliche Bestellung angefordert werden, wenn dies möglich ist.
Fazit:
Auch wenn das Finanzgericht München beim Problem der verbindlichen Bestellung für den Investitionsabzugsbetrag ins richtige Horn bläst, ist die Sache noch nicht in trockenen Tüchern. Aber der Richterspruch lässt hoffen.