Laut Umsatzsteuergesetz gilt als Unternehmer, wer nachhaltig Leistungen gegen Entgelt ausführt. Hierzu gehören neben klassischen gewerbetreibenden Unternehmen oder Selbstständigen auch Vermieter von Immobilien sowie beispielsweise Ärztinnen und Ärzte. Ein Unternehmer, der unter die Kleinunternehmerregelung fällt, muss für seine Ausgangsumsätze laut Gesetz keine Umsatzsteuer ans Finanzamt abführen und darf diese auch nicht auf der Rechnung ausweisen. Gleichzeitig darf er aber keine Vorsteuer aus Eingangsleistungen geltend machen.
Welche Änderungen erwarten inländische Kleinunternehmer?
Die Kleinunternehmerregelung nach Paragraph 19 Umsatzsteuergesetz (UStG) gilt weiterhin nur für im Inland ansässige Unternehmer. Als „klein“ zählt nach dem Entwurf künftig ein Unternehmer, dessen maßgebender Umsatz, also der Umsatz, der für die Anwendung steuerlicher Regelungen oder die Berechnung der Steuerlast entscheidend ist, im vorangegangenen Kalenderjahr nicht über 25.000 Euro (bisher 22.000 Euro) liegt und im laufenden Kalenderjahr tatsächlich 100.000 Euro nicht übersteigt (bisher 50.000 Euro).
„Leider soll jedoch die Prognosebetrachtung für das laufende Kalenderjahr entfallen. Bei Überschreiten der neuen 100.000 Euro-Grenze dürfen Unternehmer dann die Kleinunternehmerregelung nicht mehr anwenden“, erklärt Ecovis-Expertin Schmitz. „Die Folge wäre ein unterjähriger Wechsel vom Kleinunternehmer in die Regelbesteuerung.“
Auch bei der Rechnungsstellung müssen sich Kleinunternehmer in Zukunft umstellen. Der Entwurf des Jahressteuergesetzes (JStG) 2024 sieht eine eigene Norm zur Rechnungsstellung durch Kleinunternehmer vor. So muss unter anderem in Zukunft ein Hinweis auf die Kleinunternehmerregelung erfolgen.
Einführung eines EU-Kleinunternehmers
Für alle inländische Unternehmer, die geringe Umsätze im EU-Ausland tätigen, ist die EU-weite Einführung einer Kleinunternehmerregelung interessant. Konnte bisher ein deutscher Kleinunternehmer beispielsweise in Österreich als Ausländer keinen Status als Kleinunternehmer erlangen, soll dies in Zukunft möglich sein. Grundvoraussetzung soll jedoch sein, dass der Unternehmer eine Umsatzgrenze von 100.000 Euro im Vorjahr unionsweit nicht überschritten hat und im laufenden Jahr nicht überschreiten wird. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kommt es auf die Kleinunternehmerregelung im betroffenen EU-Mitgliedstaat an.
Im oben genannten Beispiel kann ein Unternehmer aus Deutschland die Kleinunternehmerregelung in Österreich ab 2025 also nur beanspruchen, wenn er im Vorjahr einen EU-weiten Jahresumsatz von 100.000 Euro nicht überschritten und im laufenden Jahr noch nicht überschritten hat. Zusätzlich muss er die jeweilige in Österreich gültige nationale Kleinunternehmerschwelle einhalten.
Leider wird die Einführung der EU-Kleinunternehmerregelung aber nicht ohne Verwaltungsaufwand und Stolpersteine möglich sein. Es ist geplant, dass sich Unternehmer für ein besonderes Meldeverfahren anmelden und um eine neu einzuführende Kleinunternehmer-Identifikationsnummer (KU-IdNr. mit Annex „EX”) kümmern müssen, um in den Genuss des Kleinunternehmers im EU-Ausland zu kommen. Außerdem müssen, so die geplanten Regelungen, Unternehmer die Anwendung in jedem betroffenen EU-Staat beantragen und genehmigen lassen. „Die Einführung eines EU-Kleinunternehmers ist ein wichtiger Schritt. Leider ist er aber mit verwaltungstechnischen Hürden verbunden“, so das Fazit von Ecovis-Expertin Juliane Schmitz.