Gemäß der damals geltenden Regelung in der „Angestellten-Ärzte-Richtlinie“ (die weitestgehend inhaltsgleich mit den §§ 23 ff der heute geltenden Bedarfsplanungsrichtlinie ist) ist die Obergrenze so festzulegen, dass die in einem entsprechen Vorjahresquartal gegenüber dem erstzugelassenen Vertragsarzt anerkannten Punktzahlanforderungen um nicht mehr als 3 Prozent überschritten werden. Das Überschreitungsvolumen von 3 Prozent wird jeweils auf den Fachgruppendurchschnitt des Vorjahresquartals bezogen.
Diese Obergrenze wurde vom beklagten Berufungsausschuss in der Weise festgesetzt, dass sich die Obergrenze auf die vom MVZ insgesamt abgerechneten Leistungen und nicht nur auf die Leistungen des Chirurgen bezog. Hiergegen wendet sich die Revision des MVZ.
Das MVZ vertritt die Auffassung, dass sich die Leistungsbegrenzung nur auf die von dem Chirurgen abgerechneten Leistungen beziehen und nicht auch die Leistungen der übrigen Ärzte im MVZ erfassen dürfe. Sinn und Zweck der Leistungsbegrenzung sei, eine Ausweitung des bisherigen Praxisumfangs durch den (angestellten) Job-Sharer in einem überversorgten Planungsbereich zu verhindern. Eine Erstreckung auf die anderen Ärzte sei unsachgerecht, zumal die Möglichkeit besteht, dass die übrigen Ärzte im MVZ Fachgruppen angehören, die im betreffenden Planungsbereich nicht überversorgt sind bzw. sogar Unterversorgung herrscht.
Das BSG hat die Klage des MVZ abgelehnt und im Wesentlichen damit begründet, dass es im Jahr 2006, auf welches sich die Klage bezieht, noch keine „lebenslangen Arztnummern“ (LANR) gab und deshalb eine nachvollziehbare Aufteilung und Zuordnung der einzelnen Leistungen nicht möglich sei, da die Leistungen in einem MVZ unter einer einheitlichen Abrechnungsnummer abgerechnet wurden.
Das BSG gab dem Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) die Aufgabe, im Zuge der laufenden Überarbeitung der Bedarfsplanungsrichtlinie zu prüfen, ob die Ausrichtung der Leistungsbegrenzung auf einzelne Fachgebiete ihm im Interesse der Entwicklungsmöglichkeiten der MVZ sachgerecht erscheint.
Fazit:
Eine einheitliche Regelung – die Handhabung in den Kassenärztlichen Vereinigungen ist nach wie vor unterschiedlich – ist überfällig, da die vorgenommen Leistungsbegrenzung einen erheblichen Eingriff in die Berufsfreiheit des MVZ und der im MVZ tätigen Ärzte darstellt. Mit Einführung der LANR ist eine Zuordnung der Leistungen zu den einzelnen Ärzten problemlos möglich und damit auch die Leistungsbegrenzung auf den fachgleichen Arzt im MVZ.
Autorin: Judith Mußelmann, Rechtsanwältin bei Ecovis in Regensburg
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