Zwar hat jeder Arzt grundsätzlich einen Anspruch auf Zulassung, sofern er die Zulassungskriterien erfüllt. Seit Einführung der Bedarfsplanung kann der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen aber Zulassungsbeschränkungen in überversorgten Planungsbezirken einführen. Eingehende Zulassungsanträge muss der Zulassungsausschuss in diesen Fällen negativ bescheiden. Erst wenn der Landesausschuss feststellt, dass keine Überversorgung mehr besteht, können wieder Zulassungen in dem freigewordenen Umfang vergeben werden.
Erfolgt dann eine Öffnung des zuvor zulassungsgesperrten Bereichs, werden meist zahlenmäßig erheblich mehr Zulassungsanträge gestellt, als freie Zulassungen zu vergeben sind. Der Zulassungsausschuss hat daher bestimmte Kriterien bei der Auswahl der Bewerber zu beachten. Insbesondere darf der Zulassungsausschuss gemäß der Bedarfsplanungsrichtlinie nur die Ärzte bei der Auswahl berücksichtigen, die sich innerhalb einer Frist von sechs bis acht Wochen auf die Ausschreibung des Vertragsarztsitzes bewerben und die notwendigen Unterlagen einreichen.
Im vorliegenden Fall, den das Landessozialgericht Baden-Württemberg kürzlich zu entscheiden hatte (Urteil vom 23.09.2009, Az: L 5 KA 1375/09), war einer Anästhesistin der vom Zulassungsausschuss erteilte Sitz vom Berufungsausschuss wieder entzogen worden, da ihr Zulassungsantrag angeblich nicht vollständig innerhalb der Bewerbungsfrist eingereicht worden war.
Bei der Berechnung der Bewerbungsfrist legte der Berufungsausschuss den Zeitpunkt der Bekanntgabe der Aufhebung der Zulassungssperre gegenüber dem Zulassungsausschuss zu Grunde und nicht die Veröffentlichung im Ärzteblatt. Diese Auffassung teilte das Landessozialgericht Baden-Württemberg nicht und entschied, dass die achtwöchige Bewerbungsfrist für eine Vertragsarztzulassung in einem gesperrten Gebiet frühestens dann zu laufen beginnt, wenn die Öffnung des Planungsbereichs im Ärzteblatt veröffentlicht wurde. Auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Entscheidung gegenüber dem Zulassungsausschuss kommt es demnach nicht an.
Fazit:
Ärzte, deren Zulassungsantrag ebenfalls wegen Verfristung abgelehnt wurde, können ihre Rechtsauffassung nun mit diesem Urteil untermauern.
Anna Brix, Rechtsanwältin