Verpflichtungen abwälzen
Unter AGB versteht das Bürgerliche Gesetzbuch "für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt". Diese Regelungen hat eine vorausschauend denkende Partei für alle ihre zukünftigen Vertragsbeziehungen formuliert - möglichst zu ihren Gunsten. Die meisten AGB-Nutzer versuchen, sich die positiven Regelungen vorzubehalten und negative auf die andere Vertragspartei abzuwälzen.
Bei Vertragsabschluss wird etwa die Bestellung eines Kunden mit dem Hinweis bestätigt, dass die eigenen AGB gelten. Reagiert der Kunde nicht, gelten die AGB als Bestandteil des abgeschlossenen Rechtsgeschäfts. Manchmal findet man die AGB abgedruckt auf der Rückseite der entsprechenden Schreiben, oft beschränkt sich der Verwender auf den einfachen Satz: "Es gelten unsere AGB." Die andere Vertragspartei muss dann selbst tätig werden und die AGB auf der Internetseite suchen oder beim Verkäufer anfordern.
Der Gesetzgeber hat auf dieses Problem reagiert. Einerseits erkennt er das Bedürfnis nach der Verwendung von AGB an, weil diese einen Vertragsschluss erleichtern können und es beiden Parteien ermöglichen, sich auf den geregelten Austausch von Produkt bzw. Dienstleistung und Entgelt zu konzentrieren. Andererseits sollen die Gerichte einseitig vorformulierte Vertragsbestandteile im Rahmen einer späteren AGB-Kontrolle überprüfen können. Um der Privatautonomie und Vertragsfreiheit mehr Geltung zu verschaffen, gibt es Bestrebungen, die AGB-Kontrolle gerade in Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmern (den "b2b-Bereich") ganz zu unterbinden.
AGB-Kontrolle hat auch Vorteile
Ein Mandant hatte für seinen Produktionsbetrieb eine Maschine gekauft. Kurz nach der Lieferung stellte sich heraus, dass das System nicht funktionierte. Der Hersteller besserte erfolglos nach und verlangte für weitere Tätigkeit zusätzliches Entgelt. Der Mandant befürchtete seinerseits, seine Aufträge nicht rechtzeitig erfüllen zu können und deshalb Schadensersatz zahlen sowie auf geplante Gewinne verzichten zu müssen. Erst jetzt wurde offenkundig, dass die AGB des Herstellers eine Haftung für indirekte Schäden und Folgeschäden ausschlossen und dass dies explizit auch für den entgangenen Gewinn und den Produktionsausfall gelten sollte.
"Bei einer AGB-Kontrolle waren die Chancen groß, dass diese Regelung nicht den Anforderungen der Rechtsprechung standhalten würde", berichtet Dr. Jan J. Kruppa, Rechtsanwalt bei Ecovis. "Vor allem mit dem Hinweis darauf, dass es sich bei den streitrelevanten Regelungen um AGB handelte, konnten wir den Hersteller zu einer schnellen und kostengünstigen Reaktion für unseren Mandanten bewegen. Ohne die Geltung der AGB-Rechtsnormen wäre das Ergebnis freilich ganz anders ausgefallen."
Worüber wir reden sollten
- Wie AGB in Ihrem Geschäftsleben wirken
- Welche Mindestinhalte Ihre AGB haben sollten
- Wann ein individueller Vertrag sinnvoll ist