Auch bezüglich der Umsatzsteuer hat der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 15. Mai 2012 (V R 19/11 im Nachgang zum Urteil des FG Münster vom 12. Mai 2011, Az. 5 K 435/09) ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gerichtet. Hierbei soll der EuGH klären, ob die Abgabe von Zytostatika durch Krankenhausapotheken bei ambulanten Behandlungen in Krankenhäusern umsatzsteuerfrei ist. Die Finanzverwaltung sieht auch hier nur die ambulante Behandlung selbst, nicht aber auch die Lieferung der hierfür benötigten Medikamente als steuerfrei an. Unstrittig umsatzsteuerfrei hingegen ist die Lieferung von Zytostatika bei stationären Behandlungen.
Fazit: Krankenhäuser, die Therapien mit Krebsmedikamenten ambulant durchführen, sollten zur steuerlichen Behandlung die anstehenden Urteile abwarten und ggf. im Rahmen des Einspruchsverfahrens das Ruhen des Verfahrens beantragen.