Viele Eltern wissen: Sie bekommen Kindergeld auch für ihre volljährigen Kinder, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind:
- Die Kinder sind noch nicht 25 Jahre alt und
- sie befinden sich in einer Ausbildung.
Der Bundesfinanzhof hatte zu entscheiden
Dazu entschieden die Richter des obersten Finanzgerichts zuletzt einen Fall: Eine Medizinstudentin begann nach Abschluss ihres Studiums ihre Facharztausbildung zur Kinderärztin. Für diese Zeit beantragte die Mutter weiterhin Kindergeld. Das Finanzamt lehnte den Antrag jedoch ab, weil das Studium erfolgreich abgeschlossen war. Die Tochter befände sich nicht mehr in einer Ausbildung.
Vorbereitung auf Facharztqualifikation ist keine Ausbildung
Genauso wie die Richter im finanzgerichtlichen Vorverfahren (siehe Beitrag vom 10.08.2022), gewährt der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 22.09.2022 den Eltern der Medizinstudentin für die Zeit der Facharztausbildung kein Kindergeld mehr (III R 40/21).
Die Zuwendung kann es für die Zeit der Facharztausbildung nur dann geben, wenn der Ausbildungscharakter im Vordergrund steht. Bei einem Dienstverhältnis liegt der Verdacht nahe, dass man eher Geld verdienen möchte. Folgende Kriterien sprachen gegen den Ausbildungscharakter:
- Nur einmal pro Jahr sollte es ein Entwicklungsgespräch zwischen dem anleitenden Arzt und der Tochter geben.
- In den 60 Monaten Ausbildungszeit waren nur 80 Stunden Weiterbildung in Kursen eingeplant.
- Es gab keine konkreten Angaben zum zeitlichen Umfang und zur Ausgestaltung der Anleitung in der Weiterbildungsordnung.
„Kinder können damit nach ihrem Medizinstudium nur bis zum Bestehen der ärztlichen Prüfung Kindergeld bekommen. Die Weiterbildung zum Facharzt rückt in den Hintergrund“, kommentiert Ecovis-Steuerberater und Fachberater für das Gesundheitswesen Rainer Tüchert in Coburg. „Da der Bundesfinanzhof hier das letzte Wort hatte, bestehen für betroffene Eltern leider wenig Chancen, noch Kindergeld zu erhalten“, sagt der Experte.