So stellte der Verwaltungsgerichtshof in München mit rechtskräftigem Beschluss vom 25. April 2005 (Az. 21 ZB 04.794) fest, dass es für den Approbationsentzug keine Rolle spiele, ob die abgeurteilten Straftaten einen Verstoß gegen spezielle freiberufsspezifische Pflichten betreffen oder gegen sonstige Rechtsgüter gerichtet sind. Es komme nur darauf an, ob die diesen Verstößen zugrunde liegenden Verhaltensweisen gefestigte Charaktereigenschaften des Betroffenen offenbaren, die ihn zur weiteren Berufsausübung als untragbar erscheinen lassen. Dies sei bei einer berufsbezogenen Steuerhinterziehung der Fall.
Damit stellt sich die Frage, wie ein Apotheker mit einer drohenden Aufdeckung von Steuerstraftaten umgehen sollte, um so schnell wie möglich und mit einem Höchstmaß an Planungssicherheit die Situation zugunsten seines beruflichen Fortkommens zu bereinigen.
Je länger der Apotheker zuwartet, ehe er sich mit einer Selbstanzeige an die Finanzbehörden wendet, umso eher kann ihm der Vorwurf gemacht werden, lediglich aufgrund der unmittelbar bevorstehenden Aufdeckung seiner Taten aktiv und bestenfalls reuig geworden zu sein. Noch mehr würde es die abzuwartende „berufsrechtliche Bewährungszeit“ verlängern, wenn die Steuerverkürzung nicht durch den Apotheker selbst, sondern anlässlich einer Betriebsprüfung aufgedeckt wird.
Anzuraten ist deshalb, in Zusammenarbeit mit einem geeigneten Rechtsanwalt frühzeitig eine möglichst strafbefreiende Selbstanzeige zu verfassen, den entstandenen Steuerschaden so schnell wie möglich zu begleichen und selbstverständlich jegliche Fortführung der Steuerverkürzung zu unterlassen. Dadurch besteht die Chance, auf dem Verhandlungsweg eine öffentliche Klage und damit unter Umständen den Widerruf von Approbation und Betriebserlaubnis sogar ganz zu vermeiden. Denn die Approbationsbehörde und die Apothekerkammer werden von einem Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung erst dann in Kenntnis gesetzt, wenn öffentlich Klage erhoben wird.
Wenn jedoch die Erhebung der öffentlichen Klage bei gezielter oder auch ungewollter Aufdeckung der Steuerhinterziehung als wahrscheinlich anzusehen ist, sollte der Apotheker freiwillig auf Approbation und Betriebserlaubnis verzichten. So kann er den größtmöglichen Beweis für einen stattfindenden Charakterwandel zur Wiedererlangung führen.
Voraussetzung für die Wiedererteilung einer entzogenen Approbation oder Betriebserlaubnis ist die Prognose, dass der Apotheker künftig über die erforderliche Zuverlässigkeit verfügen wird. Eine solche Prognose kann jedoch nur auf der Bewertung eines in der Vergangenheit liegenden Verhaltens beruhen. Daraus muss sich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit schließen lassen, dass Fehlverhalten in Zukunft ausgeschlossen ist.
Empfehlenswert ist es, mindestens zwölf Monate ab Unanfechtbarkeit der Widerrufsentscheidung abzuwarten, ehe ein Antrag auf Wiedererteilung gestellt wird. Während dieses Zeitraums muss der Apotheker alles unternehmen, um tatsächlich einen Charakterwandel bezüglich der begangenen Steuerverkürzung zu vollziehen und auch nach außen zu kommunizieren. Nur so bestehen gute Chancen für eine positive Prognoseentscheidung im Wiedererteilungsverfahren.
FAZIT:
Apotheker, die in Gefahr stehen, wegen Steuerverkürzung belangt zu werden, sollten so früh wie möglich auch die berufsrechtlichen Folgen ihres Handelns bedenken und sich in Bezug auf Steuerstrafrecht und Apothekenrecht professionell beraten lassen, um die berufliche Existenz und den Betrieb zu schützen.