Bisher waren die Gerichte uneins, ob für Krankenhausrechnungen der besondere Gerichtsstand des Leistungsorts (§ 29 I Zivilprozessordnung) neben dem allgemeinen Gerichtsstand des Wohnorts greift. Voraussetzung dafür ist, dass sich aus der Natur des Vertrages ein einheitlicher Leistungsort für beide Vertragspartner ergibt (§ 269 I Bürgerliches Gesetzbuch). Kann jede Vertragspartei ihre Leistung am eigenen Wohnort oder Firmensitz erbringen, liegt kein einheitlicher Leistungsort vor. So schickt beim Versandkauf der Verkäufer die Ware an seinem Sitz ab und erbringt damit seine Leistung; der Käufer erfüllt seine Zahlung durch Überweisung vom Wohnort aus.
Für Krankenhausbehandlungen hat der BGH nun entschieden (Az.: III ZR 114/11), dass hier maßgebliche Teile der Vertragspflichten am Ort des Krankenhauses erfüllt werden müssen. Das ist für die eigentliche Behandlung als Leistungspflicht des Krankenhauses offensichtlich. Aber auch den Patienten treffen aus dem Behandlungsvertrag besondere Mitwirkungspflichten; er kann die Behandlung regelmäßig nur im Krankenhaus entgegennehmen. Liegt kein Versicherungsschutz vor, hat das Krankenhaus einen Anspruch auf Vorauszahlung und sogar Abschlagszahlung während der Behandlung. Insgesamt kam der BGH zum Ergebnis, dass ein gemeinsamer Leistungsort vorliegt und Selbstzahler am Ort des Krankenhauses verklagt werden können, wenn sie ihre Rechnung nicht bezahlen. Für Forderungen gegen gesetzliche Krankenversicherungen ist ohnehin das Sozialgericht am Ort des Krankenhauses zuständig (§ 57 Sozialgerichtsgesetz).
Autor: Tim Müller, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht bei Ecovis in München
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