Krankenkassen forderten von Apotheken zu viel gezahlte Umsatzsteuer zurück
Zum Jahreswechsel 2019/2020 setzten einige Krankenkassen Apotheken massiv unter Druck. Diese sollten bestandskräftige Umsatzsteuerbescheide, -erklärungen und -voranmeldungen offenhalten. Außerdem drohten sie eventuelle Rückforderungsansprüche vor den Sozialgerichten einzuklagen.
Aufgrund eines Urteils des Finanzgerichts Münster (Urteil vom 13.03.2018, Az. 15 K 832/15 U), das dem Streit vorangegangen war, wollten Krankenkassen eventuell zu viel gezahlte Umsatzsteuer von Apotheken zurückfordern.
Wie sind Medikamentenrabatte in der Lieferkette abzuwickeln?
Kauft ein gesetzlich versicherter Patient ein Medikament, dann bezahlt die Krankenkasse der Apotheke dafür den Preis abzüglich eines gesetzlich zugesicherten Rabatts (§ 130a SGB V) auf den Arzneimittelabgabepreis des Herstellers (pharmazeutischer Unternehmer). Der Hersteller wiederum muss den Apotheken den verauslagten Rabatt wieder erstatten. Privaten Krankenkassen gewähren Hersteller ebenfalls entsprechende Rabatte auf den Verkaufspreis für verschreibungspflichtige Arzneimittel (§ 1 AMRabG). In beiden Fällen führt die Rabattgewährung beim Hersteller zu einer Entgeltminderung (i. S. d. § 17 Abs. 1 S. 1 UStG).
Bisher galt die Erstattung des verauslagten Rabatts durch die Hersteller an die Apotheken als Entgelt von dritter Seite für die Lieferung der Arzneimittel durch die Apotheke. Doch genau diese Praktik stellte das Finanzgericht Münster im oben genannten Urteil in Frage:
Eine gesetzliche Betriebskrankenkasse wehrte sich dagegen, dass sie für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Medikamenten einer niederländischen Apotheke Umsatzsteuer auf den nach § 130a SGB V zu gewährenden Herstellerrabatt zahlen soll. Das Finanzgericht Münster urteilte zugunsten der gesetzlichen Betriebskrankasse und hielt den Herstellerrabatt nicht für ein Entgelt von dritter Seite.
Schließlich sollte der Bundesfinanzhof die Frage klären, ob die Erstattung des Herstellerrabatts ein Entgeltbestandteil von Arzneimitteln ist und damit für die Berechnung der Umsatzsteuer zu berücksichtigen ist.
BFH-Urteil: Keine Rückforderungsansprüche für Krankenkassen
Apotheken können aufatmen. Der Bundesfinanzhof entschied (Urteil vom 10.12.2020, V R 34/18): Das Entgelt für den innergemeinschaftlichen Kauf von Arzneimitteln durch eine gesetzliche Krankenkasse bemisst sich nach dem von ihr an die jeweilige Apotheke gezahlten – rabattierten – Betrag. Hinzu kommt der vom pharmazeutischen Unternehmer der Apotheke gezahlte Herstellerrabatt.
Zwischen der Lieferung der Arzneimittel und dem Herstellerrabatt ergibt sich ein unmittelbarer Zusammenhang (§ 130a SGB V). Die Zahlung des Herstellerrabatts hängt damit direkt von der Lieferung der Arzneimittel an die Krankenkassen ab. Zudem entspricht die Einordnung des Herstellerrabatts als Entgelt von dritter Seite der umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Preisnachlässen in Lieferketten.
Handlungsempfehlung für Apotheker
„Die offengehaltenen Anträge haben sich nun erledigt. Apotheker können sie mit Verweis auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofes schließen“, sagt Ecovis-Steuerberater Andreas Munk in Landsberg, „bekommen Apotheken weiterhin Rückforderungsansprüche von Krankenkassen, dann können sie diese getrost zurückweisen.“
Andreas Munk, Steuerberater bei Ecovis in Landsberg