1) Der Mandant nutzt für seine Buchführung dieselbe Software wie sein Steuerberater, der den Jahresabschluss, die E-Bilanz sowie die Steuererklärungen erstellt.
In diesem Szenario sind zwar Übertragungen der Datensätze in die IT-Systeme der Kanzlei technisch möglich, dennoch sollte der Unternehmer die Buchführung hinsichtlich Kontenplan, individuell angelegter Konten sowie Kontenzweck mit seinem Steuerberater überprüfen.
2) Das Unternehmen setzt für die Buchführung eine Fremdsoftware ein, der Steuerberater erstellt den Jahres-abschluss, die E-Bilanz sowie die Steuererklärungen.
In diesem Fall muss überprüft werden, ob der Kontenrahmen der Fremdsoftware die Möglichkeiten zur Abbildung der Taxonomie bietet. Auch hier sollte der Unternehmer die Buchführung hinsichtlich Kontenplan, individuell angelegter Konten sowie Kontenzweck mit seinem Steuerberater überprüfen und gegebenenfalls optimieren.
3) Der Mandant nutzt für die Buchführung sowie für den eigens erstellten Jahresabschluss eine Fremdsoftware, während der Steuerberater die E-Bilanz aufbereitet sowie die Steuer-erklärungen erstellt.
Hier muss die Kanzlei prüfen, ob die Daten aus der Fremdsoftware E-Bilanz-tauglich an die Kanzlei-Anwendung übertragen werden können oder ob gegebenenfalls die E-Bilanz neu erstellt werden muss. Christian Beutl, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer bei Ecovis, betont: „Um den Mehraufwand durch die neuen Regelungen möglichst gering zu halten, sollten die Vorbereitungen zur E-Bilanz bis Ende 2012 erfolgen.“
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