Durch das Hochwasser sind Betriebe in finanzielle Not geraten. Arbeitnehmer sind in Sorge um ihren Arbeitsplatz. In Fällen wie diesen kann Kurzarbeitergeld eine wichtige Unterstützung für Betriebe und deren Arbeitnehmer bieten.
Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld
Ein vorübergehender Arbeitsausfall im Betrieb führt zu Einbußen oder Ausfall der Entgeltzahlung. Ausgefallener Arbeitslohn lässt sich in Teilen mit Kurzarbeitergeld ausgleichen. Es ist dabei unerheblich, ob der gesamte Betrieb oder nur einzelne Abteilungen eines Unternehmens vom Arbeitsausfall betroffen sind.
Die Bundesagentur für Arbeit gewährt Kurzarbeitergeld nur dann, wenn der Arbeitsausfall vorübergehend ist und er in absehbarer Zeit wieder mit Vollarbeit rechnen kann. Maximal kann sie es für zwölf Monate gewähren, wenn der Betrieb alle Voraussetzungen erfüllt.
Die vier Hauptvoraussetzungen für Kurzarbeitergeld sind:
- Erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall
- Betriebliche Voraussetzungen
- Persönliche Voraussetzungen
- Anzeige bei der Bundesagentur für Arbeit
Welche Betriebe Kurzarbeitergeld beantragen können
Ein Beispiel für erheblichen Arbeitsausfall ist eine Hochwasserkatastrophe. Betriebe können dann Kurzarbeitergeld beziehen. Denn: Es liegt ein unabwendbares Ereignis mit abweichenden Witterungsverhältnissen vor, das zur Erfüllung der Voraussetzungen für das Kurzarbeitergeld führt.
In einem solchen Krisenfall gilt außerdem, dass Beschäftigte, deren Arbeit im Betrieb wegen Hochwasser ausfällt, trotzdem bei Aufräumarbeiten helfen dürfen. Der Anspruch auf Kurzarbeitergeld bleibt dabei erhalten.
Ebenso können Produktionsbetriebe, die von ihrem Zulieferer aufgrund der Hochwassersituation kein Material erhalten, die Zahlung von Kurzarbeitergeld beantragen. Im umgekehrten Fall können auch Zulieferer Leistungen erhalten, wenn sie die Waren nicht an den betroffenen Abnehmer übergeben können.
Tipps und Hinweise zur Beantragung des Kurzarbeitergeldes
Der Antrag auf Kurzarbeitergeld muss schriftlich oder digital bei der Bundesagentur für Arbeit erfolgen. Spätestens am letzten Tag des Monats, für den ein Betrieb Kurzarbeitergeld beantragt, muss der Antrag dort eingegangen sein.
Sind dabei alle Voraussetzungen erfüllt, erhalten Betriebe Kurzarbeitergeld ab Beginn des Arbeitsausfalls. „Arbeitgeber müssen unbedingt Arbeitszeitaufzeichnungen führen und die Ausfallstunden aufzeichnen, um gegenüber der Arbeitsagentur den Ausfall nachweisen zu können“, erklärt Andreas Heberle, Steuerberater bei Ecovis in Edenkoben.