Die steuerlichen Vorteile landwirtschaftlicher Betriebe sind immer noch groß. Vieh gilt als landwirtschaftliches Urprodukt, sodass es unerheblich ist, zu welchem Zweck Landwirte die Tiere vermarkten, sei es als Reitpferd oder zur Fleischproduktion. „Tierzucht und Tierhaltung erfordern aber eine landwirtschaftliche Bodenbewirtschaftung inklusive einer ausreichenden Flächengrundlage für die Versorgung der Tiere“, erklärt Steuerberaterin Ines Wollweber bei Ecovis in Niesky.
Errechnen lässt sich diese Fläche mit den vom Gesetzgeber vorgegebenen Vieheinheiten. Verfügt der Betriebsinhaber danach über keine ausreichende Futterbasis, straft das Finanzamt die Tierhaltung als gewerblich ab. Im Veredelungsbereich spielt dazu noch eine Rolle, ob zum Beispiel ein Reiterhof eigene oder fremde Tiere hält. Nach einem Richterspruch des Bundesfinanzhofs (BFH) aus München kann eine landwirtschaftliche Tierzucht und Tierhaltung nur dann vorliegen, wenn der Landwirt der Halter der Tiere ist (Urteil vom 13. September 2022, XI R 33/20).
Ohne ausreichende Fläche wird es gewerblich
Bei einer Pensionstierhaltung oder Lohnmast ist der Dreh- und Angelpunkt, wer als Halter gilt. Die Finanzverwaltung geht vereinfachend davon aus, dass die Tiere – unabhängig von vertraglichen Vereinbarungen – sowohl dem Eigentümer als auch dem Lohnmäster oder Pensionsgeber zuzurechnen sind. Anders die Münchner Bundesfinanzrichter: Nach ihrer Ansicht erfolgt die Zurechnung der Tiere beim Tierhalter. Das ist derjenige, der das wirtschaftliche Risiko trägt.
Das kann je nach Einzelfall entweder der Pensionsgeber oder der Eigentümer der Tiere als Pensionsnehmer sein. Konkret ist hier zu prüfen, wer die Bestimmungsmacht über die Tiere hat, Nutzen und Kosten trägt sowie das Verlustrisiko und die Versicherungsprämien übernimmt. Nach Ansicht der Richter soll im Regelfall das wirtschaftliche Risiko beim Pensionsgeber sein. Dann sind auch die Vieheinheiten der fremden Tiere mitzurechnen. Reichen die Landwirtschaftsflächen dafür nicht aus, ist der Landwirtsstatus verloren und es droht der Verlust der Umsatzsteuerpauschalierung.
Verschärfend hinzu kommt eine gesonderte Verlustabzugsbeschränkung. Landwirte dürfen gewerbliche Veredelungsverluste weder mit anderen Einkünften aus Gewerbe noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten, auch aus ihrer übrigen Landwirtschaft, ausgleichen. „Die Verluste sind sozusagen konserviert“, sagt Wollweber, „Veredelungsverluste lassen sich später nur mit Gewinnen verrechnen, die Landwirte mit gewerblicher Tierzucht und Tierhaltung erzielen.“
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