Bei Leitungsentschädigungen geht es darum, dass Betriebsinhaber zulasten ihres Grundbesitzes durch Grunddienstbarkeiten, etwa Wegerechte, Strom- oder Wasserleitungen, Dritten abgesicherte Nutzungsrechte einräumen. „Für Landwirte kann das eine lukrative Einnahmequelle sein. Je nach Einstufung der betroffenen Grundstücke, dem Inhalt der Verträge, aber auch der Gewinnermittlungsart des Betriebs hat der Landwirt aber unterschiedliche Steuerbelastungen für das eingenommene Geld“, erklärt Alexander Kimmerle, Steuerberater bei Ecovis in Kempten.
Das Urteil des Bundesfinanzhofs
Ein weiteres Puzzleteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) im April 2021 hinzugefügt. Es ging um einen vier Meter tief unter der Erde verlaufenden Regenwasserkanal. Die Gemeinde zahlte dafür, dass sie den Kanal im Grundstück des Landwirts verlegen und unterhalten durfte. Die eingetragene Grunddienstbarkeit sah ein zeitlich unbegrenztes Recht vor. Das Besondere daran: Der Landwirt ermittelte seinen Gewinn pauschal nach 13a. Er war der Meinung, dass die Entschädigung mit dem angesetzten Grundbetrag abgegolten wäre.
Aufgrund einer fehlenden zeitlichen Begrenzung der Nutzung sah der BFH keine zuschlagspflichtigen Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, sondern letztlich eine Entschädigung für die Wertminderung des Grundstücks. Zum Glück des Landwirts wurden die Verträge 2014 abgeschlossen. Denn seit der Neuregelung der Durchschnittssatzgewinnermittlung ab dem Wirtschaftsjahr 2015/2016 sind solche Entschädigungen zuschlagspflichtig. „Daher stimmte der BFH dem Landwirt zu und nicht den Steuerforderungen des Finanzamts“, sagt Kimmerle.
Wichtige Komponente Zeit
Ist die Nutzungsüberlassung zeitlich begrenzt, liegen private oder betriebliche Verpachtungseinkünfte vor. Ist eine Zeitschiene nicht zu ermitteln, handelt es sich um sofort zu versteuernde Wertminderungsentschädigungen. Davon profitieren Grundstücke im Privatvermögen, da die Einnahmen steuerfrei sind. Im Betrieb sind die Einnahmen sofort voll zu versteuern. Sowohl Bilanzierer als auch Einnahmen-Überschussrechner können unter bestimmten Voraussetzungen Vermietungseinnahmen auf die Laufzeit verteilen und ihre Steuer erheblich reduzieren. Das setzt aber voraus, dass keine immerwährende Nutzung und somit eine Entschädigung für Wertminderung vorliegt. Gerade bei Überschussrechnern stellen die Finanzrichter hohe Anforderungen, wann eine zeitliche Begrenzung besteht.
Die Finanzämter wurden dazu angewiesen, die Verteilung zuzulassen, wenn objektive Anhaltspunkte dafür gegeben sind. Bilanzierende Landwirte können selbst bei immerwährenden Nutzungsverpflichtungen die Vermietungseinnahmen verteilen, indem sie einen Rechnungsabgrenzungsposten bilden. „Solange die Anweisung besteht, sind betroffene Landwirte mit der Aufstellung einer Bilanz am besten bedient“, rät Ecovis-Experte Kimmerle.
Alexander Kimmerle, Steuerberater bei Ecovis in Kempten