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Maschinenverkauf: Nachteile für pauschalierende Landwirte

(PresseBox) (Berlin, )
Die Umsatzsteuerpauschalierung gilt nur noch für die landwirtschaftliche Urproduktion. Der Verkauf von Maschinen und Gerätschaften fällt nicht mehr darunter. Mit seinem aktuellen Urteil engt der Bundesfinanzhof den Spielraum weiter ein.

Auf die Landwirte kommt eine weitere Einschränkung der Umsatzsteuerpauschalierung nach Paragraph 24 Umsatzsteuergesetz zu. Jetzt geht es um die Frage, wie der Verkauf alter Maschinen zu besteuern ist. „Noch vor 30 Jahren stellte der Bundesfinanzhof fest, dass Landwirte den Verkauf eines gebrauchten Mähdreschers als Hilfsumsatz der Pauschalierung unterwerfen können“, weiß Cirsten Schulz, Steuerberaterin bei Ecovis in Potsdam. Das haben die obersten Finanzrichter nun geändert.

Im verhandelten Streitfall ging es eigentlich um etwas ganz anderes: Im Zuge der Auflösung einer landwirtschaftlichen Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) mittels Realteilung wurden die Maschinen und Gerätschaften unter den Gesellschaftern verteilt. Die GbR unterwarf die Zuteilung als Hilfsumsätze der Umsatzsteuerpauschalierung und stellte Rechnungen mit 10,7 Prozent an die Gesellschafter. Das Finanzamt beanstandete die ausgestellten Rechnungen, denn es sah keine steuerpflichtigen Umsätze.

Die Pauschalierung bröckelt immer weiter

Letztlich landete der Fall bei den Bundesfinanzrichtern, und die holten zum Rundumschlag aus. Sie stellten fest, dass zwar im Zuge der Realteilung tatsächlich Lieferungen stattfanden, die allerdings entgegen der bisherigen Beurteilung nicht mehr der Pauschalierung unterliegen. Denn die Maschinen sind keine landwirtschaftlichen Erzeugnisse und unterliegen daher der Regelbesteuerung und Umsatzsteuerzahlungspflicht. Die Pauschalierung würde einen eindeutigen Verstoß gegen die Mehrwertsteuersystemrichtlinie darstellen.

„Das harte Urteil gilt auch dann“, sagt Schulz, „wenn der Landwirt die Maschinen nur zum Erzielen pauschalierungsfähiger Umsätze verwendet.“ Die Richter verwerfen ausdrücklich auch die von der Finanzverwaltung aufgestellte 95-Prozent-Regelung. Danach unterliegt der Verkauf gebrauchter Maschinen dann nicht der Regelbesteuerung, wenn die Landwirte zu keinem Zeitpunkt aus der Anschaffung und dem Unterhalt der Maschinen Vorsteuern ziehen konnten und die Gerätschaften zu höchstens fünf Prozent für Regelbesteuerungsumsätze verwendet wurden.

Was macht die Finanzverwaltung?

Das Urteil vom 17. August 2023 (V R 3/21) wurde erst am 11. Januar 2024 veröffentlicht. Seitens der Finanzverwaltung gibt es daher noch keine Äußerung. Solange der Fiskus an der Vereinfachungsregelung für Hilfsumsätze festhält, besteht ein gewisser Rechtsschutz zugunsten der betroffenen Betriebe.

„Allerdings“, befürchtet Ecovis-Expertin Schulz, „ist davon auszugehen, dass die Verwaltung ihre günstige Haltung nicht auf Dauer aufrechterhalten kann. Auch der Gesetzgeber wird wenig machen können. Denn er muss nach EU-Recht die Anwendung der Mehrwertsteuersystemrichtlinie verpflichtend einhalten.“

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