Die wichtigsten Änderungen
Die Dokumentationspflichten erforderten bisher bei einem verstetigten regelmäßigen Monatsentgelt bis 2.958 Euro brutto, dass Beginn und Ende der Arbeitszeiten der Arbeitnehmer genau aufgezeichnet werden sollten. Die neue Verordnung zu den Dokumentationspflichten sieht dabei nun im Wesentlichen die folgenden neuen Regelungen vor:
Die Dokumentationspflicht entfällt, sofern ein monatliches Bruttogehalt über 2.000 Euro über einen Zeitraum von zwölf Monaten nachweislich regelmäßig gezahlt wurde.
Kein Wegfall der Mindestgrenze von 2.958 Euro bei Saisonarbeitern in der Land- und Forstwirtschaft wegen des allgemeinverbindlichen Tarifvertrags.
Befreit von der Dokumentationspflicht sind Ehegatten, Kinder, Eltern und eingetragene Lebenspartner des Arbeitgebers.
Diese Änderungen wurden von den Kritikern wie der CDU/CSU, Arbeitgeberverbänden und mittelständischen Unternehmen mit Lob begrüßt.
Unverändert bleibt allerdings die höchst umstrittene Auftraggeberhaftung für Unternehmen, die Subunternehmen beauftragen, die dann gegen Dokumentations- bzw. Meldepflichten verstoßen oder gar den Mindestlohn nicht ordnungsgemäß zahlen. Arbeitgeberpräsident Ingo Kramer bezeichnete diese Haftung als „unverhältnismäßig und impraktikabel“. Erstrebenswert wäre wohl eine Begrenzung der Haftung auf Vorsatz und Fahrlässigkeit. „Mit der derzeitigen Gesetzeslage rutscht ein Unternehmen schnell ungewollt in die Haftung“, sagt Isolde Tuschling, Rechtsanwältin bei Ecovis. Eine genaue Definition existiert für den Anwendungsbereich der Auftraggeberhaftung übrigens bislang nicht. Die Arbeitsministerin kündigte hierzu Absprachen mit dem Bundesfinanzministerium an, um bald eine Interpretationshilfe bieten zu können. Gesetzesänderungen seien jedoch vorerst nicht geplant. Zwar gibt es erste Gerichtsurteile, die sich mit der Materie befassen und die eine Orientierung bieten, umfassend und einheitlich sind diese jedoch nicht. Dabei können Verstöße gegen das Mindestlohngesetz empfindliche Sanktionen herbeiführen. Wer der Dokumentationspflicht nicht angemessen nachkommt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und zahlt bis zu 30.000 Euro Strafe. Eine Nichtzahlung des Mindestlohns trotz gesetzlicher Pflicht oder bei Nichtzahlung des Mindestlohns durch einen beauftragten Subunternehmer, von der der Auftraggeber wusste oder fahrlässig nicht wusste, wird sogar mit bis zu 500.000 Euro geahndet.
Auf einem gutem Weg
Die neue Verordnung der Dokumentationspflichten ist ein guter Schritt in die richtige Richtung, allerdings besteht auch weiterhin Änderungsbedarf. Anstatt die Dokumentationspflichten zu erleichtern, führt die Verordnung vielmehr zu einer Verkomplizierung. Die Chance, das unklare Feld der Auftraggeberhaftung genauer zu regeln, wurde zunächst einmal vertan. Bei Verständnisfragen verweist das Arbeitsministerium gern auf die Mindestlohnhotline. Doch diese ist seit Einführung des MiLoG hoffnungslos überfordert. „Auch können die Mitarbeiter der Hotline nicht jeden Sachverhalt genau erfassen oder gar eine juristische Beratung durchführen“, macht Elisabeth Stieberger, Steuerfachwirtin bei Ecovis, aufmerksam. Um den empfindlichen Strafen zu entgehen, muss das MiLoG aber zwingend beachtet werden, um als Unternehmer nicht zur Kasse gebeten zu werden.