Frühere Meinung der Finanzverwaltung: Einnahmen sind sofort zu versteuern
Ein Landwirt muss für mehrere Jahre für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Ausgleichsflächen sorgen. Dafür bekommt er schon im Voraus Geld für die gesamte Laufzeit des Vertrags. Muss er diese Betriebseinnahme bereits bei Erhalt der Zahlung in voller Höhe versteuern?
Laut BMF-Schreiben vom 03.08.2004 müssen Landwirte mit Gewinnermittlung durch Einnahmeüberschussrechnung die Einnahmen aus Ausgleichsflächen sofort versteuern. Sie erzielen also einmalig einen hohen Gewinn. Dieser geht durch den Progressionseffekt des Steuersatzes mit einer ungünstigen einmaligen Steuermehrbelastung einher.
Landwirte, die ihren Gewinn nach Durchschnittssätzen ermitteln (13a-Betriebe), mussten die Einnahmen aus der Überlassung landwirtschaftlicher Flächen nicht gesondert versteuern, da diese mit dem Grundbetrag (350 Euro/Hektar) abgegolten waren.
Finanzverwaltung ändert ihre Rechtsauffassung: Einnahmen lassen sich über mehrere Jahre verteilen
Die Finanzverwaltung ändert nun ihre Ansicht (BMF-Schreiben vom 11.10.2021). Hintergrund ist eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs aus dem Jahr 2019. Jetzt gilt für Einnahmenüberschussrechner: Landwirte, die im Voraus eine Zahlung für einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren erhalten, dürfen die Betriebseinnahme über die gesamte Vertragsdauer verteilen. Voraussetzung ist, dass sie die Flächen für einen zeitlich bestimmbaren Zeitraum überlassen.
Beispiel:
Ein Landwirt bekommt im Jahr 2022 von einer Gemeinde 50.000 Euro für eine Ausgleichsmaßnahme. Für das Geld muss er 20 Jahre lang die naturschutzrechtlichen Auflagen einhalten und die Flächen pflegen. Nach der Neuregelung muss er bis 2041 pro Jahr nur 2.500 Euro versteuern. Früher hätte das Finanzamt bereits 2022 die vollen 50.000 Euro als Gewinn des Landwirts angesetzt.
Was das für 13a-Betriebe bedeutet
Für 13a-Betriebe hat sich die Situation verschlechtert: Die Finanzverwaltung setzt die erhaltenen Zahlungen aus der Flächenüberlassung nun als zusätzliche Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung an. Sie wird in Zukunft allerdings den Grundbetrag von 350 Euro für diese Flächen nicht mehr ansetzen. Denn: Die Flächen gelten nicht mehr als selbst bewirtschaftet. Genauso wie bei der Einnahmenüberschussrechnung dürfen Landwirte mit einem 13a-Betrieb Vorauszahlungen für einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren aber ebenfalls über die gesamte Laufzeit des Vertrags verteilen.
Für 13a-Betriebe gilt bei Forstflächen eine Ausnahme. Für diese müssen Landwirte den Gewinn immer zwingend unter Abzug pauschaler Betriebsausgaben ermitteln (§ 51 EStDV). „Dieser Gewinn erhöht dann die pauschalen Gewinnansätze für die landwirtschaftlich genutzten Flächen und gegebenenfalls auch für die Tierhaltung“, sagt Ecovis-Steuerberater Armin Fottner in Pfaffenhofen.
Armin Fottner, Steuerberater bei Ecovis in Pfaffenhofen