Arbeitgeber sind dazu verpflichtet nach Beendigung der Zusammenarbeit mit dem scheidenden Arbeitnehmer ein Arbeitszeugnis auszustellen. Hier geraten sie bisweilen in Konflikt zwischen dem Anspruch auf Wahrheit und der arbeitsrechtlichen Verpflichtung ein wohlwollendes Zeugnis auszustellen. Unter „wohlwollend“ wurde bislang in der Praxis zumeist – auch entgegen der tatsächlichen Leistungen des Arbeitnehmers – ein gutes oder sehr gutes Zeugnis verstanden.
Der Anspruch auf ein Arbeitszeugnis umfasst neben den Pflichtangaben zu Art und Dauer der Tätigkeit auch Angaben über die Leistung und das Verhalten des Arbeitnehmers, sowie eine abschließende Gesamtbewertung. Die Erwartungshaltung des Arbeitnehmers an die Note ist hierbei meistens hoch und entspricht nicht immer der Realität. Ansatzpunkt sei stets die Note „befriedigend“ als mittlerer Wert der Zufriedenheitsskala. Eine Abweichung nach oben muss der Arbeitnehmer, eine Abweichung nach unten der Arbeitgeber beweisen, das hat das BAG nun klargestellt. Möchte der Arbeitnehmer also eine bessere Beurteilung als „befriedigend“ im Zeugnis, muss er im Falle eines Zeugnisrechtstreits die entsprechend erbrachten Leistungen vortragen und beweisen.
Der Arbeitnehmer hat nur Anspruch auf ein inhaltlich wahres Zeugnis. Insofern muss das Zeugnis auch nur im Rahmen der Wahrheit dem „Grundsatz des Wohlwollens“ entsprechen. Dabei gilt es auch den neuen zukünftigen Arbeitgeber zu schützen. Dieser hat ein Interesse an einer möglichst wahrheitsgemäßen Unterrichtung über die fachlichen und persönlichen Qualifikationen des potenziellen Arbeitnehmers. Zwar darf durch den Zeugnisinhalt das berufliche Fortkommen des Arbeitnehmers nicht unnötig erschwert werden, das Wohlwollen ist durch die Wahrheitspflicht jedoch begrenzt. Das BAG hat zudem angeführt, dass Zeugnisse mit Noten, die den tatsächlichen Leistungen eines Arbeitnehmers nicht entsprechen, unwahr und damit rechtswidrig seien.