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Nachbesetzung im medizinischen Versorgungszentrum (MVZ): Die Wochenarbeitszeit des Vorgängers zählt

Bisher war unklar, in welchem zeitlichen Umfang ein MVZ die Stelle eines ausgeschiedenen Arztes nachbesetzen kann.

(PresseBox) (Berlin, )
Diese Frage wollte ein MVZ in Baden-Württemberg gerichtlich klären lassen. Das MVZ wurde im Jahr 2007 durch den Kauf einer Praxis mit Einbringung eines kardiologischen Vertragsarztsitzes gegründet und wird in der Rechtsform einer GbR geführt. Der Arzt, welcher seine Vertragsarztzulassung in das MVZ eingebracht hatte, war in der Zwischenzeit ausgeschieden. Sein Nachfolger auf der Arztstelle hatte seine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden auf 20 Stunden reduziert. Im Zuge einer weiteren Nachbesetzung wollte das MVZ einen Arzt mit 40 Wochenstunden anstellen. Dies ließ der Zulassungsausschuss nicht zu und genehmigte die Anstellung lediglich in einem Umfang von 20 Wochenstunden.

Diese Entscheidung bestätigte das Landessozialgericht (LSG Baden-Württemberg, Az. L 5 3673/10 ER-B). Bei der Nachbesetzung einer Arztanstellung im MVZ kommt es damit allein auf die Wochenarbeitszeit des zuletzt ausgeschiedenen Arztes an. Eine Ausdehnung der Arbeitszeit durch den Nachfolger ist nur mit Genehmigung des Zulassungsausschusses rechtmäßig. „Vor dem Hintergrund dieser Entscheidung sollte das MVZ im Vorfeld genau überlegen, ob es eine Arbeitszeitreduzierung des angestellten Arztes zulässt“, so Isabel Wildfeuer, Rechtsanwältin bei Ecovis. Ist die Arbeitszeit nämlich erst einmal reduziert, kann eine spätere Erhöhung der Stundenzahl vom Zulassungsausschuss abgelehnt werden.

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