Der „Cash-GmbH“ droht das Aus
Trotz aller hehren Ziele ist die Reform aber nun doch schon wieder in die Kritik geraten. Allen voran der Bundesfinanzhof (BFH) und der Wissenschaftliche Beirat des Bundesfinanzministeriums monieren, dass das Gesetz die steuermotivierte Umwandlung von privatem in betriebliches Vermögen ermöglicht und damit Schlupflöcher öffnet. Eine radikale Wende ist zwar nicht zu befürchten. „Die Regierung hat deutlich gemacht, dass sie an der Begünstigung von Betriebsvermögen grundsätzlich festhalten wird“, beruhigt Sandra Kok, Steuerberaterin bei Ecovis. Auf einige konkrete Kritikpunkte aber will der Gesetzgeber dennoch schnell reagieren. Sie zielen vor allem auf die Regelungen für das betriebliche Verwaltungsvermögen ab, zu dem bislang beispielsweise Immobilien und Wertpapiere gehören. Zwar darf dessen Anteil eine Grenze von zehn Prozent oder – bei nur teilweiser Steuerverschonung – von 50 Prozent nicht überschreiten. Die Kritiker stört es aber, dass Geldbestände davon nicht betroffen sind. Wer deshalb private Bankguthaben geschickt in einen Unternehmensmantel packt, kann sie später steuerfrei vererben oder verschenken. Solchen „Cash-GmbHs“ will der Gesetzgeber nun einen Riegel vorschieben, indem er Festgeld und nicht betriebstypische Forderungen ebenfalls zu schädlichem Verwaltungsvermögen macht. „Wenn der Bundestag am 26. Oktober einer entsprechenden Vorlage des Bundesrats zustimmt, ist sofort Schluss mit der Cash-GmbH“, sagt Ecovis-Expertin Kok.
Zehn-Prozent-Schwelle beachten
Das bedeutet auch das Ende für bestimmte Optimierungsmodelle unter Einbeziehung von Immobilien. Bislang etwa kann ein Unternehmen Steuervorteile erzielen, indem es fremdvermietete Gebäude an eine neu gegründete Gesellschaft veräußert. Weil die erworbenen Immobilien voll fremdfinanziert sind, ist die erwerbende Gesellschaft erbschaftsteuerlich „wertlos“. Für deren Schenkung fällt keine Steuer an. Bei dem verkaufenden Unternehmen wiederum ist der als Forderung verbuchte Kaufpreis ebenfalls kein für die Steuerverschonung schädlicher Vermögensgegenstand. Künftig aber wird er es sein. Denn sobald solche Forderungen oder Festgelder die Zehn-Prozent-Schwelle überschreiten, ist der volle Steuervorteil in Gefahr.
Eine ideale Lösung bringt die Reform der Reform nicht. „Betroffen sind nämlich auch Firmen, die ganz einfach nur über lange Zeit Geldmittel angesammelt haben und mit einem missbräuchlichen Cash-Modell gar nichts im Sinn haben“, mahnt Ecovis-Expertin Böttcher. Unternehmer werden sich auf die neuen Vorschriften dennoch erst einmal einstellen müssen.
Worüber wir reden sollten
• Überschreiten Festgelder und Forderungen die Schwelle von zehn Prozent meines betrieblichen Vermögens?
• Wie wirkt sich die anstehende Neuregelung auf die betriebliche Vermögensgestaltung und die Nachfolgeplanung aus?
• Mit welchen Maßnahmen kann ich jetzt noch reagieren?
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