Das Verfassungsgericht beanstandete die bisherigen Zinsen von 0,5 Prozent pro Monat, also insgesamt 6 Prozent pro Jahr. Wie hoch sollen die neuen Zinssätze sein?
Der Zinssatz, der rückwirkend ab 1. Januar 2019 von den Finanzämtern anzuwenden ist, soll sich monatlich auf 0,15 Prozent belaufen und somit 1,8 Prozent pro Jahr betragen.
Ab wann und für welche Steuerjahre gilt für die Finanzämter der neue Zinssatz?
Seit 2014 sind die Zinsen grundsätzlich verfassungswidrig, da sie realitätsfern sind. Das Verfassungsgericht gestattete dem Gesetzgeber jedoch, dass er erst ab 2019 die Verzinsung neu regeln muss. Von dieser Möglichkeit hat der Gesetzgeber Gebrauch gemacht. Die neuen Zinssätze gelten damit erst ab dem Jahr 2019. Für alle Zinsmonate bis einschließlich Dezember 2018 wird es also bei 0,5 Prozent pro Monat bleiben, danach müssen Steuerzahler nur noch einen Monatszinssatz von 0,15 Prozent bezahlen.
Gelten die künftigen niedrigeren Zinsen auch für Steuerhinterziehungszinsen, Aussetzungszinsen und Stundungszinsen?
Leider nein, diese bleiben bei 6 Prozent pro Jahr. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Verzinsung nicht beanstandet. Grund hierfür ist, dass diese Art von Zinsen durch den Steuerzahler vermeidbar wären oder er sich um eine günstige Alternativfinanzierung, beispielsweise ein Bankdarlehen, kümmern kann.
Bisher wurden bei neuen Steuerbescheiden keine Zinsen mehr festgesetzt. Drohen jetzt Nachforderungen oder kann man sich auf Erstattungen freuen?
Für alle Steuerbescheide, bei denen keine Zinsen mehr festgesetzt wurden, holen die Finanzämter das nach. Allerdings handelt es sich derzeit nur um einen Referentenentwurf. Es wird also noch etwas dauern, bis das Gesetz endgültig verabschiedet ist und zur Anwendung kommt.
Was passiert mit den Erstattungszinsen, die bei alten Steuerbescheiden schon für 2019 ausbezahlt wurden, da sie noch vor dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts ergangen sind? Kommt es zur Rückforderung durch das Finanzamt?
In der Regel nein, denn es soll Vertrauensschutz gelten. Das Finanzamt wird die Erstattungszinsen also grundsätzlich nicht zurückfordern. Wird der Bescheid allerdings aus einem anderen Grund geändert, soll die Verrechnung von bisher festgesetzten Erstattungs- und Nachzahlungszinsen zum alten Zinssatz erfolgen. Erst bei Verrechnung über null, wird dann der neue Zinssatz angewandt. Betroffene sollten die Berechnung in jedem Fall überprüfen.