Das Gericht hatte einen Fall zu entscheiden, in dem das Kind aufgrund von Komplikationen und der unterlassenen Einweisung während oder kurz nach der Geburt verstarb. Wegen des Vorfalls ist ein Strafverfahren wegen Totschlags gegen die Ärztin anhängig, die im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Ruhensanordnung vorgegangen war. Das Gericht befand daher, dass die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Bundesärzteordnung gegeben seien. Diese Vorschrift knüpft an die Einleitung eines Strafverfahrens wegen des Verdachts einer Straftat an, aus der sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergeben kann.
(Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.03.2012 – 13 B 228/12)
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