Oft kann ein Landwirt während seiner aktiven Zeit als Betriebsinhaber für sich und seinen Ehegatten keine ausreichende außerbetriebliche Altersversorgung sowie außerbetriebliches Vermögen für die weichenden Erben aufbauen. Bei der Hofübergabe vereinbart er mit seinem Nachfolger deswegen „Gegenleistungen“, die dieser an weichende Geschwister sowie an Eltern zu leisten hat. „Welche Bestandteile dieser ,Gegenleistungen‘ zu einer entgeltlichen Hofübertragung und damit einer steuerlichen Veräußerung führen und welche nicht, müssen Sie vorab steuerlich klären lassen“, rät Sebastian Ganz, Steuerberater in Bad Kohlgrub.
Wie Altenteilsleistungen in der Steuererklärung anzugeben sind
Lebenslang zu zahlende Altenteilsleistungen zur Versorgung der Eltern sind bei ausreichender Ertragsfähigkeit des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs und Erfüllung weiterer Kriterien kein Veräußerungsentgelt. Weder Eltern noch Nachfolger müssen die Altenteilsleistungen im Rahmen der Einkunftsart Land- und Forstwirtschaft erfassen. Der Nachfolger muss sie allerdings in der Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben angeben und die Eltern als sonstige Einkünfte.
Gegenleistungen mit pauschalem Wert ansetzen
Der Nachfolger kann die Gegenleistungen in Geld oder in Sachwerten, wie Verpflegung, Heizung oder Beleuchtung, zahlen und sie mit ihrem tatsächlichen Wert ansetzen. Wird kein Einzelnachweis über die Höhe der unbaren Leistungen geführt, können diese bis zu einem pauschalen Wert, der von den Finanzverwaltungen veröffentlicht wird, angesetzt werden. Das Bayerische Landesamt für Steuern hat nun die Werte für 2024 veröffentlicht. Diese sind zum Vorjahr um knapp neun Prozent gestiegen.
Das Wichtigste für Land- und Forstwirte aus Steuern und Recht - jetzt anmelden!