Der Bundesfinanzhof (BFH) machte deutlich, dass der Begriff der Ehrenamtlichkeit neben dem Fehlen eines eigennützigen Erwerbsstrebens und einer Hauptberuflichkeit des jeweils Tätigen auch den Einsatz des Ehrenamtlichen für eine fremdnützlich bestimmte Einrichtung voraussetze. Dies trifft zu bei Tätigkeiten für Selbsthilfe-Einrichtungen oder steuerbefreite Vereine. Erhält der Ehrenamtliche Zahlungen, müssen er und die Einrichtung daneben aber viele Punkte beachten, um nicht 19 Prozent Mehrwertsteuer von der Vergütung ans Finanzamt abführen zu müssen. Die Steuerbefreiung setzt voraus, dass das Entgelt für das Ehrenamt nur im Ersatz der Auslagen und einer angemessenen Entschädigung für den Zeitaufwand bestehen darf. Geht es über dieses Maß hinaus, ist es in vollem Umfang umsatzsteuerpflichtig.
Die Kleinunternehmerregelung, nach der Umsätze bis 17.500 Euro nicht besteuert werden, hilft hier betroffenen Landwirten nicht weiter, da sie mit ihrem eigenen Betrieb regelmäßig bereits Unternehmer sind.
50 Euro die Stunde, maximal 17.500 Euro im Jahr
Zur Frage, wann eine angemessene Entschädigung vorliegt, geht der Fiskus künftig davon aus, das eine solche dann gegeben ist, wenn die Entschädigung einen Betrag von 50 Euro je Tätigkeitsstunde nicht übersteigt und die Vergütung für die gesamten ehrenamtlichen Tätigkeiten nicht höher ist als 17.500 Euro im Jahr. Zur Prüfung der 17.500-Euro-Grenze sind mehrere ehrenamtliche Tätigkeiten zusammenzurechnen. Die von der Finanzverwaltung vorgenommene Einstufung der Angemessenheit stellt eine Aufgriffsgrenze und keine abschließende Obergrenze dar. Nach den Verhältnissen des Einzelfalls können auch darüberliegende Aufwandsentschädigungen angemessen sein.
So weit hört sich das gut an, aber das Problem der Neuregelung ist ein anderes. Der Ehrenamtliche und seine ihn zahlende Einrichtung müssen – um die Umsatzsteuerbefreiung bis zu 50 Euro je Stunde, maximal 17.500 Euro im Jahr anwenden zu können – den tatsächlichen Zeitaufwand nachvollziehbar dokumentieren. Dazu sagt der Fiskus, dass eine vom tatsächlichen Zeitaufwand unabhängige, zum Beispiel eine laufend (monatlich oder jährlich) gezahlte pauschale Vergütung nicht unter die Steuerbefreiung fallen kann. Dem Wortlaut der Neuregelung nach soll dies unabhängig von der Höhe, also auch bei deutlich unterhalb der „Angemessenheitsgrenze“ liegenden pauschalen Aufwandsentschädigungen, gelten. Verschärfend kommt hinzu, dass in diesen Fällen sämtliche für die Tätigkeit gezahlten Vergütungen, auch der Auslagenersatz, der Umsatzsteuer unterliegen sollen.
Die Verbände haben bislang vergeblich versucht, dass innerhalb der Angemessenheitsgrenze von 17.500 Euro auf Stundenzettel verzichtet werden kann. Es wurde lediglich der Vertrauensschutz für Altfälle und 2012 gezahlte Vergütungen erreicht, also eine Verschiebung der Anwendung der neuen Grundsätze auf 2013.
Fazit:
2013 rückt schnell näher, und die Umstellung auf das neue Umsatzsteuerrecht des Ehrenamts erfordert Handlungsbedarf. Betroffene sollten sich frühzeitig Gedanken machen, wie sie sich den neuen hohen Anforderungen der Finanzverwaltung stellen können. Denn dass ihnen nicht wirklich daran liegt, den Fiskus mit 19 Prozent an ihren ohnehin regelmäßig niedrigen Entschädigungen teilhaben zu lassen, ist klar.
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