Bei Altanlagen wird gesetzlich unterstellt, dass zunächst 100 Prozent des erzeugten Stroms ins öffentliche Netz eingespeist und (gestaffelt) vergütet werden, also der Anlagenbetreiber höhere Beträge für den fremdverkauften Strom und geringere Beträge für den selbst verbrauchten Strom bekommt. Diese Vergütungsregelung führt steuerlich zu der Annahme, dass der Photovoltaikunternehmer zunächst 100 Prozent seiner erzeugten Strommenge an das Energieversorgungsunternehmen liefert. Anschließend erwirbt der Lieferant von seinem Abnehmer den Strom, den er für eigene Zwecke benötigt – sei es in seinem privaten Einfamilienhaus, im landwirtschaftlichen Betrieb oder in angeschlossenen Einrichtungen (wie Mietwohnungen).
Das neue Recht hingegen schreibt vor, dass die Anlagenbetreiber, die Strom für eigene Zwecke verwenden, nur noch die reduzierte Strommenge an das Energieversorgungsunternehmen veräußern. Dementsprechend vergüten diese Abnehmer nur noch die tatsächlich an sie gelieferte Strommenge. Der selbst verbrauchte Strom hingegen gilt zwar als von der Photovoltaikanlage erzeugt, wird aber nicht verkauft, sondern gilt auch steuerlich als entweder im Rahmen des eigenen Unternehmens oder für andere Betriebe des Anlagenbetreibers verwendet oder letztlich für den privaten Lebensbedarf als entnommen.
Neue Regeln für Vorsteuerabzug
War bislang die Photovoltaikanlage steuerlich als Gewerbebetrieb ausgerichtet, der seine Gesamtproduktion fremdveräußerte, stellen sich die neuen Anlagen als Unternehmen dar, die Teile der von ihnen produzierten Ware selbst vermarkten, in eigenen Unternehmen verwenden und letztlich für eigene Zwecke selbst verbrauchen. Diese Verwendung des erzeugten Stroms – in Abgrenzung zur bislang vollständigen Veräußerung der gesamten Strommenge – führt zunächst zu einer geänderten Beurteilung des möglichen Vorsteuerabzugs aus der Errichtung der Photovoltaikanlage.
Während bei Altanlagen der Vorsteuerabzug in vollem Umfang möglich war, sodass der Anlagenbetreiber für seine Investition einen Zuschuss vom Finanzamt von 19 Prozent erhielt, muss er nun differenzierter rechnen, in welchem Umfang tatsächlich noch ein Vorsteuerabzug aus den Anlagekosten möglich ist. Ähnlich wie bei der Errichtung eines Gebäudes, das der Bauherr sowohl für unternehmerische als auch anteilig für private Zwecke nutzt, muss in umsatzsteuerlicher Hinsicht zunächst die Photovoltaikanlage im Rahmen einer Zuordnungsentscheidung dem Unternehmen zugeordnet werden.
Privatperson oder Unternehmer?
Diese Zuordnungsentscheidung bei gemischt genutzten Wirtschaftsgütern erlaubt es, die Photovoltaikanlagen gar nicht, nur anteilig hinsichtlich der unternehmerischen Verwendung (in Höhe des Stromverkaufs) oder in vollem Umfang umsatzsteuerlich dem Unternehmensvermögen zuzuordnen. Ist und bleibt der Anlagenbetreiber Kleinunternehmer (Gesamtumsatz unter 17.500 Euro), muss er natürlich weder Umsatzsteuer bezahlen noch bekommt er einen Vorsteuerabzug. Für kleinere Anlagen in Händen von Privatpersonen kann sich unter Umständen diese Nichtzuordnung dann lohnen, wenn die mit den Umsatzsteuerverpflichtungen verbundenen Aufwendungen, wie etwa die Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen und Jahreserklärungen, den fehlenden Vorteil aus dem Vorsteuerabzug ausgleichen.
Zuordnungsmöglichkeiten
Möchte der Anlagenbetreiber hingegen einen Vorsteuerabzug für seine Photovoltaikanlage haben, kann er – gegebenenfalls nach Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung – seine Anlage in vollem Umfang umsatzsteuerlich seinem Unternehmensvermögen zuordnen. Der volle Vorsteuerabzug ist dann möglich, wenn der Unternehmer mit seiner Anlage nur steuerpflichtige, zum Vorsteuerabzug rechtfertigende Umsätze tätigt. Bei der vollständigen Zuordnung der Anlage sind das der Verkauf des Stroms an das Energieerzeugungsunternehmen und die private Verwendung des Stroms für eigene Zwecke, die damit auch Umsatzsteuerbelastungen als Eigenverbrauch auslöst.
Wird hingegen der Strom anteilig auch für nicht den Vorsteuerabzug rechtfertigende Umsätze verwendet, weil er in einem pauschalierenden land- und forstwirtschaftlichen Betrieb (beispielsweise im Schweinestall) oder für Mieter verbraucht wird, ist dem Landwirt als Anlageninhaber anteilig der Vorsteuerabzug zu versagen. Denn im Zusammenhang mit diesen Betätigungen steht ihm bei gemischt verwendeten Wirtschaftsgütern kein tatsächlicher Vorsteuerabzug zu. Während er vom Stromerzeugungsunternehmen die 19 Prozent Umsatzsteuer zusätzlich zu seiner Vergütung erstattet bekommt, hat der Anlagenbetreiber zu ermitteln, in welchem Umfang er Strom für private Zwecke selbst verbraucht, und auf der Basis des Einkaufswertes oder seiner Selbstkosten hierauf 19 Prozent Mehrwertsteuer an das Finanzamt abzuführen.
Die dritte Möglichkeit besteht darin, die Photovoltaikanlage nur anteilig dem Unternehmensvermögen zuzuordnen, nämlich insoweit, als der Betreiber damit Strom fremdverkauft bzw. den Strom anderweitig unternehmerisch nutzt, nämlich als Landwirt, Gewerbetreibender oder Vermieter. Für diesen Fall der anteiligen Zuordnung ist nur ein anteiliger Vorsteuerabzug im Umfang der geplanten und später realisierten Verwendung der Photovoltaikanlage für den steuerpflichtigen Verkauf von Strom etc. möglich. Die anteilige Kürzung des Vorsteuerabzugs aus der Anlage hat aber den Vorteil, dass der Anlagenbetreiber für den selbst verbrauchten Strom keine Umsatzsteuer ans Finanzamt abführen muss.
Fazit
Ob die Photovoltaikanlage im Einzelfall vollständig, anteilig oder gar nicht dem Unternehmensvermögen zugeordnet wird, sollten Sie frühzeitig im Rahmen der Investitionsentscheidung klären. Während für kleinere Anlagen auch die Nichtzuordnung ein Thema sein kann, ist bei größeren Anlagen zu entscheiden, ob eine vollständige oder anteilige Zuordnung vorteilhaft ist. Sprechen Sie dazu Ihren Ecovis-Berater an.