Die Karlsruher Richter entschieden nun zugunsten der Zahnärzte mit dem Entscheid vom 07.03.2012 (AZ: 1 BvR 1209/11) und sahen hier eine unzulässige Beschränkung der Berufsausübungsfreiheit. Wettbewerbsbeschränkende Vorschriften in Berufsordnungen für Ärzte oder Zahnärzte seien nur dann verfassungsgemäß, wenn sie lediglich berufswidrige Werbung untersagen. So sei auch die Vorschrift der Berliner Zahnärztekammer auszulegen und der konkrete Fall danach zu beurteilen, ob die Bezeichnung „Zentrum“ irreführend oder sachlich unangemessen sei. Nach Ansicht der Richter ist der Bedeutungsgehalt des Begriffs „Zentrum“ nicht nur vom Kontext abhängig, sondern kann auch regional unterschiedlich sein. Bei der Beurteilung sei zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber den Begriff „Medizinisches Versorgungszentrum“ in § 95 Sozialgesetzbuch V definiert habe und ein „Zentrum“ bereits von zwei Ärzten betrieben werden kann. Das Bundesverfassungsgericht sah dies durch die Vorinstanzen nicht ausreichend berücksichtigt und verwies das Verfahren an das Berufungsgericht zur erneuten Prüfung nach seinen Vorgaben zurück.
Fazit: Mit seiner Entscheidung macht das Bundesverfassungsgericht erneut deutlich, dass die Werbung von Ärzten und Zahnärzten nur dann unzulässig ist, wenn sie irreführend oder sachlich unangemessen ist.
Autor: Julian Weiss, Rechtsanwalt bei Ecovis in München
www.ecovis.com