Wie es zur Gesetzesänderung kam
Die EU-Kommission sah in der bisherigen deutschen Regelung der Umsatzsteuerpauschalierung eine nicht gerechtfertigte Subventionierung von Land- und Forstwirten. Dagegen klagte sie. Aufgrund des einheitlichen gemeinsamen Mehrwertsteuersystems willigte die deutsche Bundesregierung ein und verschärfte die bisherigen deutschen Regelungen. Dazu zählt unter anderem, dass sie zukünftig die Vorsteuerbelastung im Rahmen der Durchschnittssatzbesteuerung jährlich prüft und gegebenenfalls anpasst.
Neben der Einführung einer Gesamtumsatzgrenze von 600.000 Euro für pauschalierende Betriebe hat die Regierung für 2022 einen pauschalen Steuersatz von 9,5 Prozent festgelegt. Das bedeutet, dass pauschalierende Betriebe ihren Kunden weniger Umsatzsteuer in Rechnung stellen dürfen. Hierdurch erhalten sie einen geringeren Ersatz für ihren fehlenden Vorsteuerabzug.
Praxishinweis: Lohnt sich die Pauschalierung noch?
Der gesenkte Steuersatz kann zu erheblichen betriebswirtschaftlichen Verwerfungen im einzelnen Betrieb führen. „Deshalb sollten Landwirte prüfen, ob die Pauschalierung für ihren Betrieb Vorteile bringt“, rät Ecovis-Steuerberater Helmut Reitberger in Erding, „wir gehen davon aus, dass sich das Niveau des Steuersatzes langfristig auf unter zehn Prozent verfestigen wird.“
Wie schon vor der Einführung der Neuregelungen gilt zudem: Bei Investitionsmaßnahmen lohnt sich häufig auch die Option zur Regelbesteuerung. Wichtig ist dabei, dass Land- und Forstwirte diese dem Finanzamt gegenüber spätestens bis zum 10. Tag des Folgejahres bekanntgeben müssen.