Das macht der bisherigen Praxis der Finanzverwaltung einen Strich durch die Rechnung. Diese hatte bisher unter Berufung auf den sogenannten Anscheinsbeweis eine solche Privatnutzung unterstellt. Dem hat der BFH nun einen Riegel vorgeschoben und sagt: Sofern für private Fahrten andere Fahrzeuge zur Verfügung stehen, die dem betrieblichen Fahrzeug in Status und Gebrauchswert vergleichbar sind, kann der Anscheinsbeweis nur bei einer nachgewiesenen Privatnutzung greifen.
„Früher genügte bereits die Tatsache, dass ein PKW sich im Betriebsvermögen befindet – frei nach dem Motto: Wer ein Auto hat, nutzt es auch privat. Mit diesem Urteil ist der Anscheinsbeweis deutlich eingegrenzt“, erklärt Jan Brumbauer, Steuerberater bei Ecovis. „Dabei kommt es immer auf die Gleichwertigkeit der Fahrzeuge an. Ob Luxus- oder Kleinwagen, ist nicht von Belang.“