Mehr Aufklärung
Die Aufklärungspflichten des Arztes werden umfangreicher. „Regelmäßig ist dieses Thema Gegenstand von gerichtlichen Auseinandersetzungen“, so Isabel Wildfeuer. Jetzt finden sich die in diesem Zusammenhang von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze auch in der Berufsordnung wieder. „Der Patient muss insbesondere vor einem operativen Eingriff über Wesen, Bedeutung und Tragweite der Behandlung einschließlich der Behandlungsalternativen und der damit verbundenen Risiken in angemessener und verständlicher Weise informiert werden“, so die Ecovis-Rechtsanwältin. Außerdem soll Patienten eine ausreichende Bedenkzeit eingeräumt werden.
Mehr Information
Auch der Bereich der individuellen Gesundheitsleistungen erfährt eine Änderung. Individuelle Gesundheitsleistungen sind heutzutage ein wichtiger Bestandteil der Honorareinnahmen vieler Ärzte. Aus diesem Grund werden sie nun erstmals in der Berufsordnung
erwähnt. „Ärzte sind verpflichtet, ihre Patienten vor der Erbringung dieser Leistungen schriftlich über die Höhe des voraussichtlichen Honorars sowie darüber zu informieren, dass eine Kostenübernahme durch die Krankenversicherung oder einen anderen Kostenträger nicht sichergestellt ist“, so Isabel Wildfeuer. Dies dient dem Schutz der Patienten vor medizinisch nicht zwingend erforderlichen Leistungen sowie deren wirtschaftlichen Folgen.
Ärztliche Unabhängigkeit
Auch das Zuweisungsverhalten von Ärzten wird durch die neue Berufsordnung geändert. Über die aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) zu diesem Thema hatte Ecovis bereits in der letzten Ausgabe von „ECOVIS Med“ unter dem Titel „Empfehlungspraxis der Ärzte auf dem Prüfstand“ berichtet. „Nun regelt die Berufsordnung, dass die Annahme von geldwerten Vorteilen in angemessener Höhe nicht berufswidrig ist, wenn sie ausschließlich für berufsbezogene Fortbildung verwendet werden“, so Isabel Wildfeuer. Weiterhin stellt ein Vorteil dann keine Beeinflussung dar, wenn sie einer wirtschaftlichen Behandlungs- oder Verordnungsweise auf sozialrechtlicher Grundlage dient und der Arzt die Möglichkeit hat, aus medizinischen Gründen eine andere als die mit finanziellen Anreizen verbundene Entscheidung zu treffen.
Unverändert bleibt, dass Ärzte nicht von Patienten oder anderen Geschenke beziehungsweise andere Vorteile für sich oder Dritte fordern, annehmen oder sich versprechen lassen dürfen, wenn dadurch der Eindruck erweckt wird, dass die Unabhängigkeit der ärztlichen Entscheidung beeinflusst werden könnte. „Auch im Bereich der Werbung gibt es eine Neuerung“, so die Ecovis-Rechtsanwältin. Denn die Vorschrift über die berufswidrige Werbung wurde um die Ausführung ergänzt, dass eine Werbung für eigene oder fremde gewerbliche Zwecke unzulässig ist.
FAZIT:
Neben den beschriebenen Punkten enthält die neue Musterberufsordnung zahlreiche weitere Neuerungen. Diese können auf der Internetseite der Bundesärztekammer im Einzelnen nachgelesen werden.