Unter einem Honorararzt versteht der BGH einen Facharzt, der im stationären und/oder ambulanten Bereich des Krankenhauses ärztliche Leistungen für den Krankenhausträger erbringt, ohne bei diesem angestellt oder als Beleg- oder Konsiliararzt tätig zu sein. Er wird zeitlich befristet, freiberuflich auf Honorarbasis tätig, wobei das Honorar frei und unabhängig von den Vorgaben der Gebührenordnung für Ärzte vereinbart wird.
Der Fall
Der Beklagte, ein niedergelassener Facharzt für Neurochirurgie, hatte seine Patientin in ein Krankenhaus eingewiesen, mit dem er durch Kooperationsvertrag verbunden war. Er operierte die Patientin und liquidierte seine ärztlichen Wahlleistungen. Vor der Aufnahme im Krankenhaus hatte die Patientin eine vom Beklagten vorgelegte „Vereinbarung über Behandlung gegen Privatrechnung“ unterzeichnet. Zudem schloss sie mit dem Krankenhausträger eine Wahlleistungsvereinbarung ab, in der der Neurochirurg nicht benannt war. Die private Versicherung der Patientin klagte auf Rückzahlung des Honorars, da der Arzt keine Wahlleistung habe erbringen können. Die Patientin schuldete dem Arzt weder aus der Wahlleistungsvereinbarung noch aus der „Vereinbarung über Behandlung gegen Privatrechnung“ eine gesonderte Vergütung für die erbrachten ärztlichen Leistungen, bestätigte der BGH das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf.
Die Entscheidung
Der Honorararzt sei deshalb wegen ungerechtfertigter Bereicherung zur Rückzahlung des erhaltenen Honorars verpflichtet. In der Wahlleistungsvereinbarung, die die Patientin mit dem Krankenhaus geschlossen hatte, sei der Neurochirurg weder als Wahlarzt noch als dessen „gewünschter“ Stellvertreter aufgeführt. Nach dem KHEntgG erstrecke sich eine Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen auf alle an der Behandlung des Patienten beteiligten angestellten oder beamteten Ärzte des Krankenhauses, soweit diese zur gesonderten Berechnung ihrer Leistungen im Rahmen der voll- und teilstationären Behandlung berechtigt seien, einschließlich der von diesen Ärzten veranlassten Leistungen von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses („Wahlarzt- oder Liquidationskette“).
Honorarärzte wie der Beklagte seien jedoch weder Beamte noch Angestellte des Krankenhauses. Der Neurochirurg habe seine ärztlichen Leistungen auch nicht als externer Wahlarzt „auf Veranlassung“ eines angestellten oder beamteten Krankenhausarztes mit eigener Liquidationsberechtigung ausgeführt. Die „Vereinbarung über Behandlung gegen Privatrechnung“ sei deshalb ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot. Im KHEntgG sei der Kreis der liquidationsberechtigten Wahlärzte abschließend festgelegt. Es handele sich um eine dem Schutz des Privatpatienten dienende, zwingende preisrechtliche Norm. Hiervon könne auch nicht im Wege einer unmittelbar zwischen dem behandelnden (nicht liquidationsberechtigten) Honorararzt und dem Patienten zustande gekommenen individuellen Vergütungsabrede abgewichen werden.