Ärztemangels notwendig. Klare Vorgaben und Regeln fehlen aber noch. Vom klassischen Belegarzt über vielfältige Konsiliararzt- und
Honorararztmodelle bis hin zum in Teilzeit im Krankenhaus angestellten Vertragsarzt werden unterschiedlichste Konstruktionen ausprobiert.
ECOVIS stellt den Stand der Gesetzgebung und Rechtsprechung dar:
Vertragsarzt im Krankenhaus
Seit Inkrafttreten des Vertragsarztrechtsänderungsgesetzes (VändG) am 1. Januar 2007 haben Krankenhäuser nach § 20 Abs. 2 der Zulassungsverordnung für Ärzte (Ärzte-ZV) die Möglichkeit, Vertragsärzte auf Honorarbasis zu beschäftigen. Bis dahin durften sie nur als Belegärzte eigene Patienten im Krankenhaus stationär behandeln oder als Konsiliararzt stationäre Patienten beratend mitbehandeln.
Belegarztmodell
Der Belegarzt ist niedergelassener Arzt und nutzt Einrichtungen und Personal eines Krankenhauses, um seine eigenen Patienten stationär zu behandeln. Das Krankenhaus rechnet entsprechend nur die sogenannten Hotel- und Pflegeleistungen beim Kostenträger ab (Beleger-DRGs). Die Leistungen des Belegarztes als ambulante Leistungen nach EBM werden direkt vom Behandler abgerechnet.
Nach § 18 I KHEntgG und § 121II SGB V sind Belegärzte nicht am Krankenhaus angestellte Vertragsärzte, die berechtigt sind, ihre (Beleg-)Patienten im Krankenhaus unter Inanspruchnahme der hierfür bereitgestellten Dienste, Einrichtungen und Mittel stationär oder teilstationär zu behandeln, ohne hierfür vom Krankenhaus eine Vergütung zu erhalten. Voraussetzung ist die Anerkennung als Belegarzt durch die zuständige KV und eine Belegabteilung im Krankenhaus. Eine echte Überwindung der Grenze zwischen dem stationären und dem ambulanten Sektor stellt das Belegarztwesen deswegen kaum dar und auch von einer Kooperation zwischen Krankenhaus und Niedergelassenen kann man kaum sprechen, da die eigentliche medizinische Leistung ausschließlich von den Vertragsärzten erbracht wird; allenfalls in den Bereichen Radiologie, Anästhesie und Labor findet eine Zusammenarbeit über die Sektorengrenzen hinweg statt. Gleichwohl muss der Belegarzt als die etablierte Form der Kooperation von Krankenhäusern und Vertragsärzten eingeschätzt werden.
Der Honorarbelegarzt
Die vom Gesetzgeber neu geschaffene Mischform des „Honorarbelegarztes“ (§ 121 Abs. 5 SGB V) hat sich dagegen nicht durchgesetzt. Bei dieser Variante rechnet das Krankenhaus die vollständige Behandlung gegenüber der Versicherung des Patienten bzw. diesem selbst ab, berechnet aber nur 80 Prozent der Hauptabteilungs-DRG. Aus diesem geminderten Honorar muss dann auch noch der Honorarbeleger bezahlt werden – wirtschaftlich ist das für beide Teile nicht interessant. Es ist außerdem fraglich, ob hier überhaupt von einer belegärztlichen Behandlung gesprochen werden kann oder ob nicht vielmehr das Krankenhaus hier die Behandlungsleistung allein erbringt und der niedergelassene Arzt nur zum Zwecke der Erfüllung des Behandlungsvertrags hinzugezogener Dritter ist.
FAZIT:
”Der Honorarbeleger hat keine neuen Impulse in das althergebrachte Belegarztwesen gebracht. Der Belegarzt ist aber immer noch die am besten etablierte und rechtlich sicherste Form der Zusammenarbeit zwischen Krankenhaus und niedergelassenem Arzt.“
Autor: Tim Müller, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht bei Ecovis in München, tim.mueller@ecovis.com
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