Ausgangspunkt für das Verfahren war die Klage eines Arztes, der von der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) einen disziplinarischen Verweis erteilt bekam, weil er sein Essen während des Notfalldienstes außerhalb der Notfallpraxis einnahm. Er trug vor, dass es in den dortigen Räumlichkeiten keine geeignete Möglichkeit zum Ausruhen und zur Zubereitung sowie Einnahme einer Mahlzeit gibt. Weiterhin vertrat er die Auffassung, dass die Anwesenheitspflicht von bis zu 14 Stunden am Stück einen Eingriff in die Handlungs- und Berufsfreiheit der Ärzte darstellt. Dies sah die zuständige KV anders und sprach den Verweis aus.
Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Regelungen in der Notfalldienstordnung iVm dem Sicherstellungsauftrag der KÄV für den Notdienst in einer zentralen Notfallpraxis die ständige Präsenz des Arztes in dieser Praxis vorschreiben. Sinn und Zweck einer Notfallpraxis sei es nämlich, den Versicherten den Zugang zur ambulanten Notfallversorgung zu erleichtern und ein Ausweichen auf Krankenhausambulanzen zu verhindern.
Fragen bezüglich der Dauer des Dienstes sowie zur Ausstattung der Räume hat der Arzt bei der KV zu rügen und gegebenenfalls einzuklagen. Eine eigenmächtige Abwesenheit von der Notfallpraxis rechtfertige dies nicht, so das Gericht.
Fazit:
Ärzte, die Notfalldienste übernehmen, sollten sich ihrer Präsenzpflicht bewusst sein. Allerdings können mangelhaft ausgestatte Räume bei der KV gerügt werden.
Autorin: Anna Brix, Rechtsanwältin bei Ecovis in München
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