Zum 1. Januar 2023 wurde im Umsatzsteuergesetz (Paragraph 12 Abs. 3 UstG) ein Nullsteuersatz auf bestimmte Umsätze bezüglich Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) eingeführt.
Bei welchen Umsätzen gilt der Nullsteuersatz?
Die Regelung sieht vor, dass auf
• die Lieferung, die Einfuhr,
• den innergemeinschaftlichen Erwerb sowie
• die Installation von PV-Anlagen einschließlich der Stromspeicher
ein Nullsteuersatz anzuwenden ist.
Die Regelung entlastet einen Teil der Betreiber von PV-Anlagen von der Bürokratie. Denn aufgrund des Nullsteuersatzes können diese die Kleinunternehmerregelung – sofern diese grundsätzlich erfüllt ist, also die Umsatzgrenze von 22.000 Euro pro Jahr nicht überschritten ist – ohne finanzielle Nachteile anwenden. „Der Vorsteuerabzug als Grund für einen Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung entfällt jetzt, weil die Lieferung von PV-Anlagen ohnehin nicht mehr mit Umsatzsteuer belastet ist“, sagt Stefan Wirth, Steuerberater bei Ecovis in Wismar.